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8C_257/2025 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Upheld on Appeal Due to Insufficient Challenge to Lower Court Findings

Geschäftsnummer 8C_257/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Unemployment Benefits Denial Upheld on Appeal Due to Insufficient Challenge to Lower Court Findings A claimant sought unemployment benefits, but the lower court confirmed the unemployment fund's decision to deny benefits starting March 5, 2024, holding that the actual flow of wages necessary for benefit entitlement, as required by Articles 8(1)(e), 13, and 23 of the Unemployment Insurance Act (AVIG), was not substantiated with a preponderance of probability. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the claimant's submissions merely repeated arguments presented to the lower court and failed to sufficiently demonstrate how the previous court's factual assessment was arbitrary or how its legal conclusion violated federal law as required by Article 42(1) and (2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), leading to non-admissibility under the simplified procedure (Art. 108(1)(b) BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 23 AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Denial Upheld on Appeal Due to Insufficient Challenge to Lower Court Findings: The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the claimant's submissions merely repeated arguments presented to the lower court and failed to sufficiently demonstrate how the previous court's factual assessment was arbitrary or how its legal conclusion violated federal law as required by Article 42(1) and (2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), leading to non-admissibility under the simplified procedure (Art. 108(1)(b) BGG).

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Lohnanspruch Beschwerdelegitimation Rüge der Sachverhaltsfeststellung Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible due to obvious pleading deficiencies according to this article in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees exceptionally based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_257/2025

Urteil vom 28. Mai 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Rechtsdienst, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2025 (AVI 2024/36).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Entscheid vom 25. März 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2024, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. März 2024 verneint wurde. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, ein tatsächlicher Lohnfluss lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, was aber gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit. e,

Art. 13 und

Art. 23 AVIG

Voraussetzung für einen Leistungsbezug sei.

3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Parteivorbringen und der eingereichten Belege. Das kantonale Gericht hat schlüssig dargelegt, weshalb sich insbesondere weder mit der gegenüber der kantonalen Sozialversicherungsanstalt erfolgten Lohndeklaration 2023 noch mit der ebenfalls erst nach der Anmeldung zum Leistungsbezug eingereichten Steuererklärung 2023 allein ein tatsächlicher Lohnfluss beweisen lasse. Auch hat es die weiteren ins Recht gelegten Beweismittel wie Arbeitsvertrag, Quittungen und Bankauszüge berücksichtigt und sich mit den vom Beschwerdeführer für einen effektiven Lohnfluss vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Inwiefern die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich oder der Entscheid selbst gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel