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8C_257/2023 KI-generiert

Claimant Fails to Meet Federal Supreme Court Appeal Requirements Regarding Unemployment Benefit Suspension

Geschäftsnummer 8C_257/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision regarding unemployment insurance by the Canton Graubünden's Administrative Court, which had ruled on April 4, 2023, affirming the validity of a prior decision to suspend her entitlement due to insufficient job application efforts. The court found that the complainant had not demonstrably sought suitable employment, as she failed to meet the requisite 15 job applications, submitting only seven. The complainant argued she wasn't properly informed about job search requirements and contested the assessment related to a "Gronda-App" submission, which the court had dismissed due to lack of specific contact details or job positions. The Federal Tribunal reviewed the complaint but found it insufficiently grounded, primarily because she mirrored her views without addressing the legal standards or contesting the prior rulings' reasoning substantively.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Meet Federal Supreme Court Appeal Requirements Regarding Unemployment Benefit Suspension: The court found that the complainant had not demonstrably sought suitable employment, as she failed to meet the requisite 15 job applications, submitting only seven. The complainant argued she wasn't properly informed about job search requirements and contested the assessment related to a "Gronda-App" submission, which the court had dismissed due to lack of specific contact details or job positions. The Federal Tribunal reviewed the complaint but found it insufficiently grounded, primarily because she mirrored her views without addressing the legal standards or contesting the prior rulings' reasoning substantively.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Beschwerdelegitimation verursachter Arbeitsplatzverlust Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because the briefing deficiencies led to non-admission under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the exemption from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_257/2023

Urteil vom 23. Juni 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. April 2023 (S 22 123).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 4. April 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten umfassend dar, dass die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden sei, da sich diese nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Dabei ging das kantonale Gericht einerseits auf die Rüge der Beschwerdeführerin ein, wonach sie nicht rechtzeitig über den Ablauf der Stellensuche aufgeklärt worden sei und begründete, weshalb sie sich nicht einfach auf Rechtsunkenntnis berufen könne. Anderseits befasste es sich auch mit der Eingabe der Beschwerdeführerin betreffend "Gronda-App" und hielt fest, daraus ergebe sich nicht, wer und für welche Stelle kontaktiert worden sei. Infolgedessen erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin würden acht anrechenbare Arbeitsbemühungen fehlen (anstatt 15 nur 7 beigebracht), weshalb der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 zu Recht auf ein leichtes Verschulden mit einer Einstellungsdauer von 11 Tagen erkannt habe.

3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Behörde habe sie nicht richtig informiert in Bezug auf die Anforderungen betreffend die Stellensuche. Dabei beschränkt sie sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge wiederzugeben. Inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene willkürlich (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein oder sonstwie gegen Recht (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) verstossen soll, legt sie nicht dar. Soweit sie die Frage aufwirft, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen Nachweis betreffend "Gronda-App" aufgefordert worden sei, geht sie nicht sachbezogen auf das vom kantonalen Gericht dazu sowie zu ihrem Kenntnisstand nach dem 28. März 2022 bzw. Erhalt des Schreibens vom 16. Juni 2022 bereits Erkannte ein.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Huber