Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_257/2007 KI-generiert

Claimant Appeals Invalidity Pension Rejection Despite Available Medical Evidence

Geschäftsnummer 8C_257/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual regarding the denial of an invalidity pension by the social insurance authority, which determined that the individual had a low degree of invalidity (16%) and therefore did not qualify for benefits. The individual's subsequent appeal to the administrative court was also rejected. The individual sought a federal review, requesting the court to grant the pension and suspend the process until a decision from the accident insurer was made. The federal court reviewed the relevant legal standards and medical assessments, concluding that there were no grounds for changing the lower court's findings, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Claimant Appeals Invalidity Pension Rejection Despite Available Medical Evidence: The individual's subsequent appeal to the administrative court was also rejected. The individual sought a federal review, requesting the court to grant the pension and suspend the process until a decision from the accident insurer was made. The federal court reviewed the relevant legal standards and medical assessments, concluding that there were no grounds for changing the lower court's findings, ultimately dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Beweismittel Versicherer Sachverständigengutachten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit offensichtliche Unrichtigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided upon without an exchange of briefs and with a summary reasoning due to being manifestly ill-founded.

Art. 66 al. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_257/2007

Urteil vom 27. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

W.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, Poststrasse 8, 3400 Burgdorf,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2007.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Bern den Rentenanspruch des W.________, geboren 1970, mangels rentenbegründender Invalidität (Invaliditätsgrad: 16 %) mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 abgelehnt hat,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. April 2007 abgewiesen hat,

dass W.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen und das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Unfallversicherers zu sistieren,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Invaliditätsbemessung grundsätzlich keinem der zwei in Frage stehenden Sozialversicherungsträger Vorrang zukommt ( BGE 119 V 468 , 126 V 288), insbesondere dann nicht, wenn noch keine rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzung vorliegt ( BGE 126 V 288 E. 2d S. 294),

dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen, vor allem die umfassenden medizinischen Gutachten der Frau Dr. med. L.________ und des PD Dr. med. H.________, der Vorinstanz eine sofortige, abschliessende Beurteilung der sich hier stellenden Rechtsfragen erlaubten,

dass dem Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Einspracheentscheids des Unfallversicherers daher nicht stattzugeben ist ( BGE 130 V 90 ),

dass der Beschwerdeführer Widersprüche in der vorinstanzlichen Beurteilung rügt, ohne indessen auszuführen, worin diese liegen,

dass angesichts der einlässlichen Würdigung der genannten Gutachten durch das kantonale Gericht keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung bestehen,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG , ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo