Social Assistance Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Pleading
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual challenging a decision made by the Administrative Court of Zurich regarding social assistance. The individual argued that they were in a state of immediate need; however, the court found that this was not the case. In the appeal process, the individual failed to adequately demonstrate how their constitutional rights were violated by the lower court's ruling. The complaint did not meet the required legal formalities for a thorough argumentation, particularly regarding the specifics of alleged rights violations, leading the higher court to dismiss the appeal without further examination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Social Assistance Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Pleading: The individual argued that they were in a state of immediate need; however, the court found that this was not the case. In the appeal process, the individual failed to adequately demonstrate how their constitutional rights were violated by the lower court's ruling. The complaint did not meet the required legal formalities for a thorough argumentation, particularly regarding the specifics of alleged rights violations, leading the higher court to dismiss the appeal without further examination.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_255/2011 {T 0/2}
Urteil vom 8. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Dachsen, vertreten durch den Gemeinderat, Gemeindekanzlei, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. März 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2011,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 30. März 2011 an V.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von V.________ am 1. April 2011 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Beschwerde führende Person darzulegen hat, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind, wobei auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer unmittelbaren Notlage,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben darauf beschränkt, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen unter Beigabe von darüber hinaus teilweise erst nach dem angefochtenen Entscheid neu produzierten und damit ohnehin unzulässigen Beweismitteln (dazu siehe Art. 99 Abs. 1 BGG ; Urteile 2C_94/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.2 und 2C_751/2009 vom 18. Mai 2010 E. 4) zu bestreiten, ohne anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollten,
dass den dargelegten Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht Genüge getan ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel