Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_254/2015 KI-generiert

Insurance Coverage Dispute Following Car Accident and Benefits Denial

Geschäftsnummer 8C_254/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person sustained significant injuries in a car accident while acting as a passenger in April 2011. At the time of the accident, he was employed full-time in his father's food retail business, which provided mandatory accident insurance coverage. The insurance company initially acknowledged its liability but later contended that no valid employment relationship existed during the accident, leading to a refusal of further coverage and a demand to recover previously disbursed benefits. Subsequent appeals by the injured party and the relevant accident insurance agency resulted in a partial overturning of the initial decision, yet the main dispute revolved around the question of whether the individual was covered by accident insurance at the time of the incident. Further evaluations and administrative proceedings establish the context for the ongoing legal challenge.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 1a Abs. 1 UVG; Insurance Coverage Dispute Following Car Accident and Benefits Denial: At the time of the accident, he was employed full-time in his father's food retail business, which provided mandatory accident insurance coverage. The insurance company initially acknowledged its liability but later contended that no valid employment relationship existed during the accident, leading to a refusal of further coverage and a demand to recover previously disbursed benefits. Subsequent appeals by the injured party and the relevant accident insurance agency resulted in a partial overturning of the initial decision, yet the main dispute revolved around the question of whether the individual was covered by accident insurance at the time of the incident. Further evaluations and administrative proceedings establish the context for the ongoing legal challenge.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Unfallversicherungsdeckung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anspruch auf Arbeitslosentaggelder Versicherungsverhältnis Sozialversicherungsleistungen direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 BGG

Used to state that the procedure is subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing party (Beschwerdegegnerin, Zürich).

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order Zürich to pay a party indemnity (Parteientschädigung) to the appellant's representative.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_254/2015

Urteil vom 4. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1991, zog sich bei einem Polytrauma als Beifahrer anlässlich des Selbstunfalles des Lenkers eines BMW 323i am 17. April 2011 (Sonntag) kurz nach 04.45 Uhr erhebliche Verletzungen zu. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. Mai 2011 arbeitete er seit 1. Januar 2011 mit Vollpensum in der Lebensmittelhandelsfirma seines Vaters (nachfolgend: Arbeitgeberin) - und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Die Zürich anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht, übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit E-Mail der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 4. April 2012 erhielt die Zürich Kenntnis davon, dass der Versicherte bis zum 31. März 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. Ein vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich eingeleitetes Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 27. Juni 2013 unter Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens zu Lasten des Versicherten ein. Nach weiteren Abklärungen gelangte die Zürich zur Auffassung, dass im fraglichen Zeitpunkt des Unfalles vom 17. April 2011 zwischen A.________ und der Lebensmittelhandelsfirma seines Vaters kein Arbeitsverhältnis und folglich auch keine Versicherungsdeckung durch die Zürich bestanden habe. Sie lehnte daher mit Verfügung vom 10. April 2014 rückwirkend einen Anspruch auf jegliche Leistungen nach UVG ab (Dispositiv-Ziffer 1) und kündigte an, die bereits erbrachten Leistungen beim zuständigen Unfallversicherer zurückzufordern (Dispositiv-Ziffer 2). Die Zürich wies die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache ab (Dispositiv-Ziffer 1) und trat auf diejenige der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2; Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014).

B. Die dagegen erhobenen Beschwerden des A.________ und der SUVA hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar 2015 insoweit teilweise gut, als es die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Einspracheentscheides vom 3. Juli 2014 aufhob, soweit die Zürich damit die von ihr verfügte Rückwirkung der Leistungsablehnung mangels Deckung (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 10. April 2014) sowie die daran anknüpfende entsprechende Rückforderung beim zuständigen Unfallversicherer (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 10. April 2014) bestätigt hatte; im Übrigen - insbesondere hinsichtlich des von der Zürich verneinten Anspruchs auf Versicherungsleistungen mangels Deckung - wies die Vorinstanz die Beschwerden mit Wirkung ex nunc et pro futuro ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ geltend machen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei insoweit aufzuheben, als die Zürich zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen nach UVG auch über den Einstellungszeitpunkt gemäss Verfügung vom 10. April 2014 hinaus zu verpflichten sei. Das Verfahren sei zu sistieren, bis die SUVA über ihre Zuständigkeit rechtsverbindlich entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Während die Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. Die im kantonalen Verfahren als zweite Beschwerde führende Partei mitbeteiligt gewesene SUVA stellt sich letztinstanzlich mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 auf den Standpunkt, nicht Partei des bundesgerichtlichen Verfahrens zu sein und erst dann über ihre Leistungspflicht entscheiden zu können, wenn alle erforderlichen Informationen von Seiten der Arbeitslosenversicherung bzw. der Arbeitslosenkasse vorliegen würden.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reicht der Beschwerdeführer die Verfügung der SUVA vom 3. Juli 2015 ein, wonach Letztere, welche seit der Verneinung der Leistungspflicht durch die Zürich gemäss Verfügung vom 10. April 2014 die gesetzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Unfalles vom 17. April 2011 im Sinne einer Vorleistung erbracht hatte, nunmehr ebenfalls ihre Leistungspflicht verneint, die Vorleistungen per 30. Juni 2015 terminiert und auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen verzichtet hat. Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) vom 29. Juni 2015 ein, wonach dieses bestätigt, dass der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung letztmals am 28. Februar 2011 erfüllt hatte. Der Beschwerdeführer erneuert seinen Sistierungsantrag bis zu dem Zeitpunkt, in welchem auch das Verfahren betreffend Leistungsverweigerung der SUVA vor Bundesgericht hängig sei, weil nur auf diesem Weg die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in ein und derselben Sache eliminiert werden könne. Die Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe.

Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. April 2011 der obligatorischen Unfallversicherung der Zürich als Arbeitnehmer unterstellt war und damit eine Versicherungsdeckung besteht. Das Bundesgericht entscheidet mit beschränkter Kognition ( BGE 135 V 412 ; Urteil 8C_116/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen - also auch solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr) aufgeworfen werden - zu untersuchen ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_912/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1).

2. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen und den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bedarf es entgegen des Antrages des Beschwerdeführers keiner Sistierung.

3. Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen ( BGE 115 V 55 E. 2d S. 58; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4).

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (SZS 2015 S. 144, 8C_183/2014 E. 7.1; Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 839 Rz. 2). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff.

OR oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG . Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist ( BGE 124 V 301 E. 1 S. 303; 115 V 55 E. 2d S. 58;

Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 198 Rz. 14). Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (SZS 2015 S. 144, 8C_183/2014 E. 7.2; André Ghélew/Olivier Ramelet/ Jean-Baptiste Ritter, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA], 1992, S. 21; Urteil 8C_116/2015 vom 5. Mai 2015 E. 2.1).

4.

4.1. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, auf Grund von Unstimmigkeiten in der Aktenlage und zum Teil widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers habe dieser nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermocht, dass er ab März 2011 bei der väterlichen Lebensmittelhandelsfirma als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin nach ihrer eigenen, sehr eingehenden Beweiswürdigung mit Blick auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2013 hinsichtlich der Strafuntersuchung betreffend Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) an deren "offenbar weniger fundiert durchgeführte Sachverhaltsabklärung [...] einfach gebunden" sei.

4.2. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht habe die vorhandenen Beweismittel und Indizien einseitig im Sinne des von der Zürich eingenommenen Standpunktes gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten seien einerseits durch den schlechten Gesundheitszustand des Vaters und die ungeprüften zweifelhaften Auskünfte des Treuhandbüros der Arbeitgeberin erklärbar. Andererseits sei es in kleinen Familienunternehmungen wie im Falle der Arbeitgeberin nicht unüblich, zunächst mündlich eine Anstellungsregelung zu treffen und die besonderen Abmachungen (Arbeitsvertrag, Lohnabzüge etc.) erst im Laufe der ersten paar Monate nach Arbeitsbeginn schriftlich zu fixieren. Hinsichtlich der Fakten, welche für den Bestand der Versicherungsdeckung nach UVG im Unfallzeitpunkt sprechen, seien die Aussagen der Arbeitgeberin, des Treuhänders und des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin stets sehr konsistent gewesen.

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat zwar gemäss angefochtenem Entscheid von den belegten Fakten Kenntnis genommen, wonach die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer von März 2011 bis zum Unfall vom 17. April 2011 einen Bruttomonatslohn von Fr. 3'500.- ausbezahlt hat, entsprechende Lohnzahlungen auch in der Buchhaltung der Arbeitgeberin verzeichnet sind und sodann im Individuellen Konto (IK) ein analoges AHV-pflichtiges Einkommen erfasst worden ist. Während die Vorinstanz jedoch bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung auf die unterschiedlich hohen - teilweise zumindest durch Brutto- und Nettolohnangaben erklärbare - Lohndeklarationen hinwies und diese uneinheitlichen Angaben sowie die Tatsache der Barauszahlung des Lohnes als "Inkonsistenzen" hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wertete, verzichtete das kantonale Gericht in Verletzung des Willkürverbotes darauf, im Rahmen der Beweiswürdigung der Tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur die in den Akten dokumentierten Lohnabrechnungsbelege und Lohnbuchhaltungsvorgänge, sondern auch die im Wesentlichen übereinstimmenden IK-Einträge in den Monaten März und April 2011 allesamt auf ein aus der Mitarbeit im väterlichen Lebensmittelhandelsbetrieb tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen schliessen lassen. Auch die Argumentation, wonach sich die Arbeitgeberin im Frühjahr 2011 angesichts des "katastrophalen Geschäftsganges" keinesfalls die Neuanstellung einer weiteren Arbeitskraft (des Beschwerdeführers) habe leisten können, weil der väterliche Betrieb schon zuvor offensichtlich überschuldet gewesen sei, ist nicht stichhaltig, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass die Arbeitgeberin inzwischen tatsächlich auf Grund der angeblich untragbaren finanziellen Schieflage hätte aufgelöst oder verkauft werden müssen.

5.2. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt durch eine das Willkürverbot verletzende, sowohl hinsichtlich der Begründung als auch des Ergebnisses unhaltbare Würdigung der massgebenden Umstände offensichtlich unrichtig festgestellt und demzufolge verkannt, dass mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin und folglich auch auf eine Versicherungsdeckung nach UVG bei der Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt vom 17. April 2011 zu schliessen ist. Die Zürich bleibt daher - entgegen der mit angefochtenem Entscheid verfügten, ex nunc et pro futuro ab 10. April 2014 wirksamen Leistungseinstellung infolge der insoweit vorinstanzlich geschützten nachträglichen Ablehnung der Versicherungsdeckung - weiterhin dazu verpflichtet, für die Folgen des bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignisses vom 17. April 2011 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten werden der Zürich als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 und der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3. Juli 2014 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Folgen des bei ihr versicherten Unfalles vom 17. April 2011 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli