Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Substantiation Requirements in Invalidity Insurance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual appealed against a decision made by the Cantonal Court regarding invalidity insurance. The appeal was submitted to the Federal Tribunal, but it was found to lack proper justification and clarity in addressing the pertinent legal points necessary for a valid legal challenge. The submissions did not sufficiently demonstrate how the previous decision violated legal standards or provisions. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it could not entertain the appeal due to inadequate grounding and also indicated that no court costs would be levied, while denying the request for free legal representation due to the hopelessness of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Substantiation Requirements in Invalidity Insurance Case: The appeal was submitted to the Federal Tribunal, but it was found to lack proper justification and clarity in addressing the pertinent legal points necessary for a valid legal challenge. The submissions did not sufficiently demonstrate how the previous decision violated legal standards or provisions. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it could not entertain the appeal due to inadequate grounding and also indicated that no court costs would be levied, while denying the request for free legal representation due to the hopelessness of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not processed because the grounds for appeal did not meet the legal requirements for justification.
The simplified procedure was applied because the appeal was not admitted under Art. 108 Abs. 1 BGG.
The application for free legal assistance (Verbeiständung) was rejected because the appeal was hopeless.
The Federal Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances of the case (non-admission of the appeal).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_254/2014
Urteil vom 16. April 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft ,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Januar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des M.________ vom 26. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. Januar 2014,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen bzw. Fragestellungen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f. ; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 f. sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2014 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche die seinerzeitige Rechtsvertreterin des Versicherten schon vor dem kantonalen Gericht eingereicht hat, unterscheidet ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die materiellen Ausführungen ("Rechtliches")
wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen (vgl. statt vieler Urteil 8C_198/2014 vom 10. April 2014),
dass hieran auch die wenigen in der Rechtsschrift eingefügten Ausführungen ("Einwände") nichts ändern, weil diese einerseits blosse Fragestellungen bzw. pauschale sowie appellatorische Kritik enthalten und sich diese anderseits namentlich in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge (d.h. der gesundheitlichen Situation) erschöpfen, ohne in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteil 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011 mit Hinweisen),
dass deshalb auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der praktisch in einer Wiederholung der vorinstanzlichen Beschwerde bestehenden Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG ), wobei es dem
Beschwerdeführer oblegen hätte, wenn er dies für wünschbar bzw. angebracht erachtet hätte, für eine entsprechende Rechtsvertretung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) zu sorgen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz