Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_253/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Formal Insufficiency in Accident Insurance Claim

Geschäftsnummer 8C_253/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a Swiss accident insurance institution concerning a decision made by the Zurich social insurance court on February 28, 2014. The complaint was submitted on March 24, 2014, and subsequently another submission followed on April 15, 2014, after the individual was informed of the requirements for legal remedies. However, the Federal Tribunal found that the initial complaint did not meet the necessary legal standards and failed to address the reasons provided by the lower court, resulting in the complaint not being considered a valid legal appeal. Additionally, no court fees were imposed for the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Formal Insufficiency in Accident Insurance Claim: The complaint was submitted on March 24, 2014, and subsequently another submission followed on April 15, 2014, after the individual was informed of the requirements for legal remedies. However, the Federal Tribunal found that the initial complaint did not meet the necessary legal standards and failed to address the reasons provided by the lower court, resulting in the complaint not being considered a valid legal appeal. Additionally, no court fees were imposed for the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Klageänderung Unfallversicherungssache Eröffnung des Entscheids Subrogation des Versicherers betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (no entry upon the appeal) because it did not constitute a valid legal remedy.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs due to the circumstances of the case (inability to enter on the appeal).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_253/2014

Urteil vom 6. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des T.________ vom 24. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. März 2014, worin unter anderem auf die Bezeichnung eines Zustelldomizils sowie auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht unter Angabe eines Zustelldomizils von T.________ zugestellte Eingabe vom 15. April 2014 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 24. März 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der zufolge Verneinung revisionsrelevanter Tatsachen erfolgten Bestätigung der Abweisung des Revisionsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 BGG unrichtig festgestellt haben sollte,

dass deshalb die Beschwerde vom 24. März 2014 kein gültiges Rechtsmittel darstellt,

dass auch die Eingabe vom 15. April 2014 wiederum kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 28. März 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz