Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_253/2007 KI-generiert

Social Assistance Calculation Appeal Lacking Procedural Specificity

Geschäftsnummer 8C_253/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a single mother, who has been receiving social assistance for several years, contesting a decision related to the recalibration of her social support based on revised guidelines. Following changes to her assistance amount, she appealed for an additional integration allowance but faced rejection at multiple administrative levels. Her subsequent complaints were dismissed by the Appellationsgericht, prompting her to escalate the matter to the Federal Tribunal, where she requested further legal remedy and sought free legal aid, asserting that the legal basis for the assistance regulation was inadequate.

Legislator-Regeste

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Art. 5 BV, Art. 12 BV, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Social Assistance Calculation Appeal Lacking Procedural Specificity: Following changes to her assistance amount, she appealed for an additional integration allowance but faced rejection at multiple administrative levels. Her subsequent complaints were dismissed by the Appellationsgericht, prompting her to escalate the matter to the Federal Tribunal, where she requested further legal remedy and sought free legal aid, asserting that the legal basis for the assistance regulation was inadequate.

Schlagwörter

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Fürsorge Berechnung der Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Fehlen materieller Voraussetzungen Sozialversicherungsverfahren Verfahrensgrundsatz Anspruch auf Kinderzulagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs based on this provision due to special circumstances.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

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«…gen werden. Die Begründung muss in der Beschwerde enthalten sein ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_253/2007 vom 23. Januar 2008, E. 1). 5. S2.V.________ übt Kritik am Vorgehen der Vormundschaftsbehörde. Diese habe es verpasst,…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_253/2007

Urteil vom 23. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien

K.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

Rebgasse 1, 4058 Basel,

gegen

Wirtschafts- und Sozialdepartement

des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9,

4001 Basel, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 24. Januar 2007.

Sachverhalt:

A. K.________, geboren 1965, ist alleinerziehende Mutter ihres 1994 geborenen Sohnes. Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann und bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 15. März 2005 setzte die Sozialhilfe gestützt auf die an die revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vom 3. Dezember 2004 angepassten kantonalen Unterstützungsrichtlinien für die Sozialhilfe (URL) vom 24. Januar 2005 den Anspruch von K.________ neu fest. K.________ erhob dagegen Rekurs und beantragte u.a. die zusätzliche Ausrichtung einer Integrationszulage von monatlich Fr. 200.-. Das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: WSD) hiess den Rekurs am 26. Januar 2006 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurück. K.________ führte hiegegen Beschwerde beim Regierungsrat, welche dieser am 10. April 2006 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies.

B. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 24. Januar 2007 die Beschwerde ab.

C. K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das WSD beantragt Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist nicht kassatorischer, sondern reformatorischer Natur. Daher ist grundsätzlich zu verlangen, dass nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, sondern ein präziser Antrag zur Sache (z.B. durch genaue Angabe der Geldsumme, zu deren Bezahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll) in der Beschwerdeschrift gestellt wird ( BGE 133 III 489 ; Urteil 9C_104/2007 vom 20. August 2007, E. 10.2). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und sollte so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt nach dem Gesagten nicht. Etwas anderes gilt, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung ohnehin nicht selber endgültig entscheiden kann bzw. darf. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, darf das Gericht nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge abstellen. Das Begehren kann sich auch aus der Begründung ergeben. Ein Verweis auf die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge ist jedoch nicht hinreichend (vgl. Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N 14 ff. und 18 zu Art. 42).

2.

2.1 Mit der Beschwerde wird gerügt, § 7 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 (SG 890.100; nachfolgend SHG) sei keine genügende gesetzliche Grundlage für die URL. Damit sei das Legalitätsprinzip von Art. 5 BV verletzt. Gemäss § 42 der damals geltenden Kantonsverfassung sei der Regierungsrat für den Erlass der notwendigen Verordnung zuständig gewesen und § 7 Abs. 2 SHG verstosse somit gegen § 42 der Kantonsverfassung. Zumindest die Höhe des Grundbedarfs und die Art der wirtschaftlichen Leistungen sei in einem formellen Gesetz zu regeln. Der Ansicht der Vorinstanz, es sei kein formelles Gesetz für die Festsetzung der Beträge notwendig, solange diese über dem Minimum von Art. 12 BV liegen würden, sei nicht zu folgen, da der angerufene BGE 130 I 1 diesen Fall nicht präjudiziere.

2.2 Die Beschwerde zielt auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab, indem das Gericht die Unrechtmässigkeit der URL feststellen soll. Sie enthält jedoch keinen materiellen Antrag im Sinne eines konkreten Leistungsbegehrens. Ein solcher kann auch der Beschwerde insgesamt nicht entnommen werden. Somit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht (oben E. 1).

3.

3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 ; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).

3.2 Da die Gewinnaussichten der Beschwerde mangels Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen wesentlich kleiner sind als die Verlustgefahren, ist das Rechtsmittel als aussichtslos zu bezeichnen und demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

4. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der speziellen Umstände des Einzelfalls wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Riedi Hunold