Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_251/2023 KI-generiert

Applicant's Appeal Against Health Insurance Premium Reimbursement Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_251/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint against the Social Authority of the City of Zurich, which sought to recover CHF 5,017.65 in health insurance premiums that it had previously covered under cantonal law. The complaint challenged a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich. The complainant did not adequately demonstrate that the lower court's factual findings were incorrect or arbitrary, nor did they effectively argue any violation of constitutional rights by the decision in question. Consequently, the appeal faced procedural issues due to insufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Applicant's Appeal Against Health Insurance Premium Reimbursement Dismissed for Procedural Defects: The complaint challenged a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich. The complainant did not adequately demonstrate that the lower court's factual findings were incorrect or arbitrary, nor did they effectively argue any violation of constitutional rights by the decision in question. Consequently, the appeal faced procedural issues due to insufficient reasoning.

Schlagwörter

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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) Krankenversicherungsprämie vereinfachtes Verfahren Gesundheitsbezogene Angaben Verfahrensmangel Sozialversicherungsverfahren Recht auf Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon based on this provision due to an obvious defect in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_251/2023

Urteil vom 30. Mai 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich Sozialbehörde,

Geschäftsstelle, Verwaltungszentrum Werd,

Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2023 (KV.2021.00054).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 16. März 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin übernommene Prämien nach KVG gemäss dem anwendbaren kantonalen Recht im Umfang von Fr. 5'017.65 zurückfordern durfte.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein, und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Insbesondere genügt es nicht, allein den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern, um direkt daraus auf eine fehlende Rückerstattungspflicht zu schliessen.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit erweist sich das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel