Social Assistance Repayment Appeal Adjudged as Not Properly Substantiated
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a decision made by a cantonal administrative court concerning social assistance. The complainant contested the ruling, which confirmed the repayment of previously granted financial aid amounting to a significant sum. The complainant's appeal was found to be insufficiently substantiated and failed to adequately demonstrate any constitutional violations or factual errors in the lower court's findings. Additionally, the appeal was submitted outside the designated timeframe, leading to the rejection of the appeal without proceeding to a full hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Repayment Appeal Adjudged as Not Properly Substantiated: The complainant contested the ruling, which confirmed the repayment of previously granted financial aid amounting to a significant sum. The complainant's appeal was found to be insufficiently substantiated and failed to adequately demonstrate any constitutional violations or factual errors in the lower court's findings. Additionally, the appeal was submitted outside the designated timeframe, leading to the rejection of the appeal without proceeding to a full hearing.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because of deficiencies in the reasoning required for the appeal, adjudicated under the simplified procedure.
Used to waive the imposition of court fees due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_25/2016
Urteil vom 18. Januar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. November 2015.
Nach Einsicht
in die mit Eingabe vom 12. Januar 2016 (Poststempel) ergänzte Beschwerde vom 9. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei einer Beschwerde, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt; wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz die von der Sozialhilfebehörde in Anwendung kantonalen Rechts verfügte Rückerstattung von zuvor ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 40'645.15 bestätigte und sich dabei einlässlich mit den Parteivorbringen auseinandersetzte,
dass die Beschwerdeführerin diese letztinstanzlich in wesentlichen Punkten wiederholt, ohne indessen näher darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch, das heisst willkürlich erfolgt sein sollen und die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnten,
dass die Eingaben hinsichtlich der Begründung offenkundig nicht den Anforderungen im eingangs erwähnten Sinne zu genügen vermögen,
dass abgesehen davon Letztere ohnehin nicht innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 11. Januar 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel