Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_25/2007 KI-generiert

Claimant Challenges Denial of Invalidity Pension; Appeal on Interlocutory Decision Dismissed

Geschäftsnummer 8C_25/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the entitlement to disability benefits for an individual whose claim was initially denied based on a determined disability degree of 36%. The individual challenged this decision, leading to the regional court overturning the denial and remanding the case for further medical evaluations. Subsequently, the individual filed a further complaint requesting that the matter be reassessed with specific regard to psychiatric evaluations. The appeal was ultimately deemed inadmissible by the federal tribunal, which found that the conditions for reconsideration were not met and that the regional court's preliminary ruling did not result in irreparable harm.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Claimant Challenges Denial of Invalidity Pension; Appeal on Interlocutory Decision Dismissed: The individual challenged this decision, leading to the regional court overturning the denial and remanding the case for further medical evaluations. Subsequently, the individual filed a further complaint requesting that the matter be reassessed with specific regard to psychiatric evaluations. The appeal was ultimately deemed inadmissible by the federal tribunal, which found that the conditions for reconsideration were not met and that the regional court's preliminary ruling did not result in irreparable harm.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente Bemessung des Invaliditätsgrades Zwischenentscheid Sozialversicherungsstreitigkeit Rentenaufhebung Zusatzrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision was made according to this procedural rule for dealing with the appeal.

Art. 65 BGG

Cited in the final orders, likely relating to procedural costs or fees, although the main order is non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final orders regarding the imposition of court costs.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the appealed decision was an interlocutory decision, which justifies the alternative admissibility checks.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_25/2007

Urteil vom 5. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

M.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin

Sandra Waldhauser, St. Jakobs-Strasse 14,

4052 Basel,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 15. Januar 2007.

In Erwägung:

dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 einen Anspruch auf Invalidenrente des 1941 geborenen M.________ bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % verneinte,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Januar 2007 die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne guthiess, dass es den Einspracheentscheid vom 28. September 2005 aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1),

dass M.________ Beschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das Versicherungericht, eventualiter an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen, damit diese ergänzende psychiatrische Abklärungen durch einen unabhängigen psychiatrischen Gutachter, eventuell durch den behandelnden Psychiater vornehme und hernach über den Leistungsanspruch ab 1. Juni 2003 neu entscheide,

dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, während sich das kantonale Gericht in ablehnendem Sinn zur Beschwerde äussert,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, da einerseits die Verpflichtung der Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung keinen auf der Hand liegenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, selbst wenn die IV-Stelle die Abklärungen (für einen allfälligen Anspruch ab 25. Oktober 2004) lediglich in somatischer und nicht auch in psychischer Hinsicht zu vertiefen hat (lit. a; BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteile 9C_301/2007 vom 28. September 2007 E.2.2 und 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 2.1),

dass der der Rückweisungsentscheid überdies keine materiellen Vorgaben enthält, an welche die IV-Stelle im Rahmen der anschliessenden Beurteilung und neuen Verfügung gebunden wäre (Urteil 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2003),

dass auch die Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde (lit. b),

dass der Beschwerdeführer im Übrigen mit keinem Wort dartut, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und es daher zumindest fraglich ist, ob die Rechtsschrift damit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG entspricht, weshalb auf die Beschwerde allenfalls schon aus diesem Grund nicht einzutreten wäre ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. Urteil 9C_586/2007 vom 12. Oktober 2007), was aber nach dem Gesagten offen gelassen werden kann,

in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla