Suva Claim Denial Upheld on Procedural Grounds in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding an accident insurance claim, where the claimant contended that his hand complaints, reported in August 2014, were related to an accident or an analogous bodily injury. The insurance authority rejected this claim, leading to an appeal that was ultimately upheld by the Canton Court, which confirmed that there was no basis for liability on the part of the insurer. The appellate court provided detailed reasoning related to medical documentation and the conditions under which an accident or similar injury could be recognized, ultimately rejecting the claimant's arguments as unsubstantiated and reiterative of previous claims without offering new justifications.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 11 UVV, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Suva Claim Denial Upheld on Procedural Grounds in Appeal: The insurance authority rejected this claim, leading to an appeal that was ultimately upheld by the Canton Court, which confirmed that there was no basis for liability on the part of the insurer. The appellate court provided detailed reasoning related to medical documentation and the conditions under which an accident or similar injury could be recognized, ultimately rejecting the claimant's arguments as unsubstantiated and reiterative of previous claims without offering new justifications.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings due to a deficiency in the statement of grounds, as per this procedural rule.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this specific instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_249/2017
Urteil vom 18. April 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. Februar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. April 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. Februar 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Suva vom 7. August 2015 bestätigte, wonach die vom Beschwerdeführer am 19. August 2014 gemeldeten Handbeschwerden links weder auf einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien, weshalb dafür auch keine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehe,
dass sie dabei insbesondere näher darlegte,
- welche Rolle Arztberichten für die Beantwortung der Frage zukommt, ob ein leistungsbegründender Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege,
- welche Kriterien im einzelnen erfüllt sein müssen, damit von einem leistungsbegründenden Unfall oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden könne,
- unter welchen Voraussetzungen von einem "ungewöhnlichen äusseren Faktor" ausgegangen werden könne und weshalb ein solcher weder im Stossen eines Rollstuhls auf einer Rampe noch im Tragen der De Quervai-Schiene zu erblicken sei,
dass sie in Würdigung der medizinischen Akten auch einen Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV ausschloss,
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dazu mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel