Appeal Regarding Summary Dismissal Rejected for Formal Insufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Federal Administrative Court concerning employment matters, specifically related to public personnel law and the circumstances of a dismissal. The individual contended that the dismissal was unfair; however, the complaint was found to lack sufficient concrete arguments and did not adequately address the key considerations from the previous court's decision regarding serious misconduct and the unavoidability of contract termination. As a result, the court ruled that it could not consider the appeal due to its insufficient justification, also noting that the individual was informed of necessary requirements for submissions prior to this ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Summary Dismissal Rejected for Formal Insufficiency: The individual contended that the dismissal was unfair; however, the complaint was found to lack sufficient concrete arguments and did not adequately address the key considerations from the previous court's decision regarding serious misconduct and the unavoidability of contract termination. As a result, the court ruled that it could not consider the appeal due to its insufficient justification, also noting that the individual was informed of necessary requirements for submissions prior to this ruling.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon because it lacked the required grounds/reasoning.
Used to justify the decision not to levy court costs due to the circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_248/2013
Urteil vom 8. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
HR Konzern, Hochschulstrasse 6, 3030 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 8. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 21. Februar 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 9. April 2013, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
dass diese Mitteilung des Bundesgerichts unbeantwortet geblieben ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 8. April 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Er-wägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der für die fristlose Entlassung vorausgesetzten schwerwiegenden Pflichtverletzungen und des dadurch zerrütteten Verhältnisses mit der Folge einer Unzu-mutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsvertrages, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch der beschwerdeführerische Einwand, die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, "insbesondere über den Stillstand der Fristen", sei nicht vollständig und korrekt, zum Vornherein nichts ändert, nachdem der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel fristgerecht eingereicht hat und ihm somit aus den allenfalls unvollständigen Hinweisen der Vorinstanz keine Rechtsnachteile entstanden sind (vgl. BGE 132 I 249 E. 6 S. 253 f. ; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 111 V 149 E. 4c S. 150; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C_791/2010; ARV 2002 S. 66, C 196/00; Urteil 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 mit Hinweisen),
dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 9. April 2013 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das sinngemässe Gerichtskostenbefreiungsgesuch gegenstandslos ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz