Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_248/2012 KI-generiert

Appeal on Disability Insurance Inadmissible Due to Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_248/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual concerning a decision made by the administrative court of a canton regarding invalidity insurance. The individual challenged this decision, but the Federal Tribunal found that the submissions did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, specifically lacking sufficient reasoning and failing to address the court's considerations. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the complaint without further review and decided not to impose court costs due to the circumstances surrounding the case.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Disability Insurance Inadmissible Due to Formal Deficiencies: The individual challenged this decision, but the Federal Tribunal found that the submissions did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, specifically lacking sufficient reasoning and failing to address the court's considerations. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the complaint without further review and decided not to impose court costs due to the circumstances surrounding the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invaliditätsversicherung Verwaltungsbeschwerde Formerfordernisse Neuanmeldung für Invalidenleistungen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anspruch auf Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it did not meet the requirements for a valid legal remedy.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Justifies the waiver of court costs in these specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_248/2012

Urteil vom 5. April 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 27. Januar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der K.________ vom 5. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Januar 2012,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. März 2012 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) und betreffend Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden sowie bezüglich Rechtsmittelfrist und Frage der Dossiereröffnung,

in die dem Bundesgericht am 19. März 2012 (Poststempel) zugestellte Eingabe nebst Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. und 19. März 2012 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie kein Begehren und auch keine ausreichende Begründung enthalten, indem sich die Versicherte nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb - trotz der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Nachreichung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht insbesondere auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglich-keit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 7. März 2012 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz