Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_248/2011 KI-generiert

Insured Appeal Regarding Invalidity Pension Dismissed for Deficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 8C_248/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the assessment of a claimant's earning capacity in relation to disability insurance. The claimant challenged a decision from a lower court which had determined that their ability to work was not significantly impaired at the time of a previous administrative decision. The court evaluated medical reports and concluded that there were discrepancies between the claimant's reported symptoms and the objective medical findings. The claimant's attorney criticized the lower court's evaluation of the medical reports but failed to provide specific legal arguments to substantiate claims of legal errors or misinterpretations of facts. As a result, the higher court decided not to proceed with the appeal and dismissed the request for free legal assistance due to the perceived lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Insured Appeal Regarding Invalidity Pension Dismissed for Deficient Legal Reasoning: The claimant challenged a decision from a lower court which had determined that their ability to work was not significantly impaired at the time of a previous administrative decision. The court evaluated medical reports and concluded that there were discrepancies between the claimant's reported symptoms and the objective medical findings. The claimant's attorney criticized the lower court's evaluation of the medical reports but failed to provide specific legal arguments to substantiate claims of legal errors or misinterpretations of facts. As a result, the higher court decided not to proceed with the appeal and dismissed the request for free legal assistance due to the perceived lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rechtsgutachten widersprüchliche Arztberichte Überversicherung Dahinfallen der Versicherungsleistungen Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (nicht einzutreten) due to a formal defect in the statement of grounds in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless (Aussichtslosigkeit).

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_248/2011 {T 0/2}

Urteil vom 12. April 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 27. Januar 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. März 2011 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2011,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den Arztberichten zum Schuss gelangte, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten sei zum massgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung vom 1. Juli 2010 nicht in einem rentenbegründenden Umfang beeinträchtigt gewesen,

dass sie hierzu in Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheids die Gründe darlegte, weshalb für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das, auf Vorhalt des Berichts des Zentrums G.________ vom 18. Juni 2009 am 20. Oktober 2009 ergänzte Gutachten des Instituts A.________, vom 16. März 2009 abzustellen sei,

dass das kantonale Gericht bezogen auf die davon abweichende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit bei deckungsgleichem somatischen Befund von Dr. med. M.________ ausführte, weder setze dieser sich mit den abweichenden Einschätzungen auseinander, noch stehe es einem Chirurgen zu, psychiatrische Diagnosen zu stellen; statt dessen übernehme er die Beschwerdeschilderungen ungeprüft und weise auf die Ehrlichkeit des Versicherten hin; angesichts der mehrfach festgestellten Diskrepanz zwischen den geringen objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der geklagten Beschwerden sowie den deutlichen Hinweisen auf aggravatorisches Verhalten bei der orthopädischen gutachterlichen Untersuchung genüge dies nicht, um Zweifel an der Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens zu wecken,

dass es, was den Bericht des Zentrums G.________ anbelangt, die darin gestellte psychiatrische Diagnose ebenfalls mit einlässlicher Begründung in Frage stellte, um darüber hinausgehend auszuführen, selbst wenn von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei, dies nicht zwangsläufig den Schluss der Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung zuliesse, zumal wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähnlichen Konstellationen beruhe,

dass es den vom Versicherten ebenfalls angerufenen Bericht von Dr. med. K.________ vom 15. August 2007 wegen fehlender Befunde und Auseinandersetzung mit Ergebnissen der Abschlussuntersuchung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 14. März 2007 als letztlich nicht nachvollziehbar und somit ungeeignet bezeichnete, den Einschätzungen der Gutachter des Instituts A.________ entgegen zu treten,

dass es schliesslich auch den Einwand entkräftete, das Gutachten des Instituts A.________ sei wegen zwischenzeitig verändertem Gesundheitszustand überholt, indem es auf das Fehlen entsprechender Anhaltspunkte verwies,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),

dass der Rechtsvertreter des Versicherten zur Begründung der Beschwerde zwar die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung der Arztberichte kritisiert und fordert, der Einschätzung der behandelnden Ärzte sei der Vorzug zu geben, ohne indessen konkret auf die oben erwähnte Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheids näher einzugehen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) abzuweisen ist,

dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel