Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Procedural Deficiency in Constitutional Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual's appeal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding social welfare provisions. The appellant contested the court's ruling, asserting that their constitutional rights had been violated. However, the Federal Tribunal found that the appellant failed to adequately address the key considerations of the lower court's decision and did not sufficiently demonstrate how their constitutional rights were infringed. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient grounds, and the Tribunal decided not to impose any court costs for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Procedural Deficiency in Constitutional Complaint: The appellant contested the court's ruling, asserting that their constitutional rights had been violated. However, the Federal Tribunal found that the appellant failed to adequately address the key considerations of the lower court's decision and did not sufficiently demonstrate how their constitutional rights were infringed. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient grounds, and the Tribunal decided not to impose any court costs for the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering into the merits because of inadmissibility based on this procedural rule.
Used in the dispositive to rule that no court costs would be levied due to the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_248/2009
Urteil vom 15. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Sozialbehörde, 8305 Dietlikon.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 12. März 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht insbesondere nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen,
dass mithin keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, woran auch das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Fristerstreckungsgesuch nichts ändert, welchem von Gesetzes wegen nicht stattgegeben werden kann (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ),
dass im Übrigen auch das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung fehlender Beilagen ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt ( BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass sich somit das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Bülach, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz