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8C_247/2013 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 8C_247/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding unemployment benefits, where the claimant challenged a decision made by the social insurance court in Zürich that had denied their eligibility for benefits. The claimant submitted an appeal against this decision, which was deemed unfounded, leading to the requirement for them to pay a cost advance. The claimant failed to meet the deadline for this payment, resulting in the appeal being dismissed by the tribunal. Additionally, requests for free legal representation were also denied due to the lack of merit in the case. The tribunal ultimately ruled that the claimant would bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The claimant submitted an appeal against this decision, which was deemed unfounded, leading to the requirement for them to pay a cost advance. The claimant failed to meet the deadline for this payment, resulting in the appeal being dismissed by the tribunal. Additionally, requests for free legal representation were also denied due to the lack of merit in the case. The tribunal ultimately ruled that the claimant would bear the court costs.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Ausstandsbegehren Zahlungsbefehl Arbeitslosenversicherung gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the cost deposit was not paid by the deadline, as noted in the reasoning referring to this article.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_247/2013 {T 0/2}

Urteil vom 8. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich , Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Januar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2013,

in die Verfügung vom 8. Mai 2013, mit welcher das überdies gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- verpflichtet wurde,

in die Verfügung vom 4. Juni 2013, mit welcher auf ein von B.________ gestelltes Ausstandsbegehren nicht eingetreten und für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die postalische Bestätigung, wonach die Verfügung vom 4. Juni 2013 von B.________ am 17. Juni 2013 entgegengenommen wurde,

in die Eingabe des B.________ vom 30. Juni 2013 (Poststempel),

in Erwägung,

dass die Eingabe vom 30. Juni 2013 teilweise ungebührlich ist, indessen aufgrund der gegebenen Umstände von einer Rückweisung zur Verbesserung abzusehen ist,

dass auf das in der Eingabe vom 30. Juni 2013 erneut und mit im Wesentlichen unveränderter Begründung gestellte Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist,

dass die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 27. Juni 2013 abgelaufen ist, ohne dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss geleistet hätte,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die weiteren Ausführungen in der - im Übrigen ohnehin erst nach Ablauf der Nachfrist eingereichten - Eingabe vom 30. Juni 2013 kein anderes Ergebnis rechtfertigen,

dass dies namentlich auch gilt, soweit um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht wird, zumal dem Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 4. Juni 2013 eröffnet worden ist, mit der Verfügung vom 8. Mai 2013 sei integral über die unentgeltliche Verbeiständung befunden worden und ein separates Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wäre ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, woran sich nichts geändert hat,

dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten zu tragen hat,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch betreffend unentgeltliche Verbeiständung wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz