Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_247/2009 KI-generiert

Insurance Benefits Cessation Following Multiple Accidents Without Objective Organic Damage

Geschäftsnummer 8C_247/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was employed as a manager and was covered by mandatory accident insurance. Following an initial car accident in April 2004, she sustained injuries that triggered various medical treatments and assessments. Subsequently, she experienced additional injuries from subsequent incidents in early 2005 and later in August 2005. The insurance provider initially covered her medical expenses and daily allowances but ceased these payments on May 1, 2006, citing insufficient causal connection between her ongoing symptoms and the accidents. Her appeal to the social insurance court was rejected, leading her to challenge this decision at a higher court, requesting the resumption of benefits. The legal proceedings focus on whether her health issues are causally linked to the reported accidents and the adequacy of the insurance coverage following the cessation of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurance Benefits Cessation Following Multiple Accidents Without Objective Organic Damage: Following an initial car accident in April 2004, she sustained injuries that triggered various medical treatments and assessments. Subsequently, she experienced additional injuries from subsequent incidents in early 2005 and later in August 2005. The insurance provider initially covered her medical expenses and daily allowances but ceased these payments on May 1, 2006, citing insufficient causal connection between her ongoing symptoms and the accidents. Her appeal to the social insurance court was rejected, leading her to challenge this decision at a higher court, requesting the resumption of benefits. The legal proceedings focus on whether her health issues are causally linked to the reported accidents and the adequacy of the insurance coverage following the cessation of benefits.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Bagatellunfall Versicherungsleistung der Krankenversicherung Kausalzusammenhang gesundheitliche Beeinträchtigung Eintritt des Versicherungsfalls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The procedural costs were imposed on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_247/2009

Urteil vom 28. Juli 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

H.________, vertreten durch Internationaler Rechtsdienst, Stjepan Huzjak,

Beschwerdeführerin,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2009.

Sachverhalt:

A. Die 1956 geborene H.________ arbeitete als Geschäftsführerin bei der Firma X.________ GmbH und war damit bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch unfallversichert. Am 4. April 2004 erlitt sie einen Autounfall, als sie beim Einbiegen in eine Strasse das Vortrittsrecht missachtete und von einem herannahenden Fahrzeug seitlich hinten gerammt wurde. Dabei zog sie sich ein craniocervicales Beschleunigungstrauma mit cervicovertebralem und cervicospondylogenem Schmerzsyndrom zu. Der Unfallversicherer erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Während der Vornahme verschiedener Abklärungen und Behandlungen verletzte sich die Versicherte am 28. Januar 2005 erneut an der Halswirbelsäule und am Rücken, als ein Bus der Verkehrsbetriebe Y.________, in dem sie als Fahrgast mitfuhr, brüsk bremsen musste. Nach den hierauf durchgeführten Untersuchungen und Therapien zog sich die Versicherte am 24. August 2005 bei einem Sturz in einer Ferienwohnung starke Schmerzen am Rücken zu. In der Folge wurde u.a. beim Medizinischen Zentrum Z.________ ein Gutachten (vom 24. April 2006) eingeholt. Hernach stellte die Basler Versicherungs-Gesellschaft ihre Leistungen zufolge fehlender Unfallkausalität auf den 1.Mai 2006 ein (Verfügung vom 11. Oktober 2006). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 bestätigt.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 19. Januar 2009).

C. Mit Beschwerde lässt H.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides der Basler Versicherungs-Gesellschaft sei diese zu verpflichten, "nach -neu- erfolgter Abklärung und polydisziplinäre(r) (Be)gutachtung die gesetzlichen Leistungen ab 01.05.2006 in der Höhe der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit sowie Kosten der Behandlungen, nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten...". Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ( Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ( BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen ( BGE 134 V 109 ), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 1.Mai 2006 hinaus Leistungen für den Unfall vom 4. April 2004 bzw. die Ereignisse vom 28. Januar und 24. August 2005 zu erbringen hat. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über das Datum der Leistungseinstellung hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Sodann hat als erstellt zu gelten, dass die von der Versicherten geklagten Beschwerden nicht auf einen organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden zurückzuführen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann die Frage, ob die geklagten Beschwerden natürlich kausal durch die Unfallereignisse verursacht sind, dann offen gelassen werden, wenn die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges ohnehin zu verneinen ist (vgl. z.B. die Urteile 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3, 8C_468/2008 vom 25. September 2008 E. 5.3 und 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2).

Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Das kantonale Gericht qualifizierte den Autounfall vom 4. April 2004 als mittelschwer, die Ereignisse vom 28. Januar und 24. August 2005 als leichte Unfälle, was - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden ist. Während die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges bei den als leicht zu qualifizierenden Ereignissen des Jahres 2005 mit der Vorinstanz ohne weiteres zu verneinen ist (vgl. E. 8.1 und 8.3 [S. 15 ff.] des angefochtenen Entscheides), wäre somit die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 4. April 2004 und den ab 1. Mai 2006 noch bestehenden Beschwerden nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, hat die Vorinstanz nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der Akten zutreffend dargelegt, woran die Einwendungen der Beschwerdeführerin, mit denen sich das kantonale Gericht - soweit wesentlich - bereits einlässlich befasst hat, nichts zu ändern vermögen. Als unbehelflich erweisen sich auch die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen, welche - soweit überhaupt relevant - schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen haben. Ohne dass es der von der Beschwerdeführerin beantragten Neubegutachtungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 494 E. 1b; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28) bedürfte, muss es daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 1. Mai 2006 hinaus zu Recht verneint worden ist.

4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz