Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_246/2023 KI-generiert

Insurance Reimbursement Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_246/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) after a lower court ruled in favor of Suva's decision to reclaim daily allowances totaling 27,992.50 CHF. The dispute arose from an insurance claim involving a past accident, with the crux of the matter centering on whether the individual had resumed work by the accident date, February 13, 2017. The claimant argued misconduct based on a case manager's note from April 13, 2017, but failed to address the substantive findings of the previous court decision, leading to a reasoning deficiency in the appeal presented to the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insurance Reimbursement Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The dispute arose from an insurance claim involving a past accident, with the crux of the matter centering on whether the individual had resumed work by the accident date, February 13, 2017. The claimant argued misconduct based on a case manager's note from April 13, 2017, but failed to address the substantive findings of the previous court decision, leading to a reasoning deficiency in the appeal presented to the federal court.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Versicherungsleistungen Subrogation des Versicherers Unfallversicherer substantiierte Begründung ungenügend begründete Rüge ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (Nichteintreten) because of a manifest deficiency in the statement of grounds (Begründungsmangel).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_246/2023

Urteil vom 30. Mai 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2023 (725 22 160 / 50).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 16. Februar 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 Taggelder in der Höhe von Fr. 27'992.50 zurückfordern durfte.

3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, vor der Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen und auf eine vom Casemanager der Beschwerdegegnerin verfasste Aktennotiz vom 13. April 2017 zu verweisen, um daraus direkt auf die Unrechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung zu schliessen.

Das von der Vorinstanz zu seinen Vorbringen Erwogene thematisiert er hingegen nicht. Inwieweit aus der erwähnten Aktennotiz vom 13. April 2017 etwas betreffend die entscheidwesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt am 13. Februar 2017 bereits gearbeitet hatte, gewonnen werden soll, legt er nicht dar. Dergestalt liegt keine den eingangs aufgezeigten Anforderungen genügende Beschwerde vor.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urtei l

wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel