Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_245/2024 KI-generiert

Social Assistance Termination Upheld Due to Early Pension Obligation

Geschäftsnummer 8C_245/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau, Jungfraublickallee 16, 3800 Matten b. Interlaken, kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Social Assistance Termination Upheld Due to Early Pension Obligation: Interlaken, kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Sozialhilfe Ruhegehaltsansprüche vorzeitige Kündigung Zusatzrente Obligationenrecht sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered under the simplified procedure due to an obvious defect in the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided under this provision to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_245/2024

Urteil vom 4. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau, Jungfraublickallee 16, 3800 Matten b. Interlaken,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024 (200 24 90 SH).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 17. April 2024 den Entscheid des stellvertretenden Regierungstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 23. Januar 2024. Danach durfte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 die bisher ausgerichteten Sozialhilfeleistungen per 31. Dezember 2023 einstellen. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Vorbezug der AHV-Altersrente auf diesen Zeitpunkt hin von der Sozialhilfe hätte lösen können. Dazu habe er aufgrund des subsidiären Charakters der Sozialhilfe verpflichtet werden dürfen, mit der Konsequenz, im Falle der Weigerung keine weiteren Sozialhilfegelder zu erhalten.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Er zeigt nicht auf, inwieweit die in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Stattdessen ruft er das zur Publikation bestimmte Urteil 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024 an, wonach eine Sozialhilfe beziehende Person nicht zum frühestmöglichen Vorbezug des Freizügigkeitskapitals angehalten werden darf, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (dortige E. 7.3.2 - 7.4). Was er daraus hinsichtlich des in seinem Fall angeordneten Vorbezugs der AHV-Altersrente zu seinen Gunsten ableiten will, führt er nicht aus. Ebenso wenig setzt er sich mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, dass sein Notbedarf auch ohne Bezug von Ergänzungsleistungen allein durch den Rentenvorbezug gesichert wäre.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel