Unemployment Insurance Insured Earnings Reassessment Denial for Insufficient Contributory Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man born in 1984 initially received unemployment insurance benefits based on a calculated insured salary of CHF 1732 from February to April 2019. He then worked as a ventilation technician from April to September 2019 and subsequently re-registered for unemployment benefits. The unemployment insurance provider maintained the insured salary at CHF 1732 in their decision from December 2019, which was upheld upon appeal in January 2020. The man contested this with a complaint, aiming for a reassessment of his insured salary, which was ultimately dismissed by the Cantonal Court of Schaffhausen in February 2021. The subject brought the case to the Swiss Federal Tribunal seeking a re-evaluation, arguing that his insured income should be reassessed based on his employment duration and the nature of his work.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV, Art. 13 Abs. 4 AVIG, Art. 8 AVIV, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Insurance Insured Earnings Reassessment Denial for Insufficient Contributory Employment: He then worked as a ventilation technician from April to September 2019 and subsequently re-registered for unemployment benefits. The unemployment insurance provider maintained the insured salary at CHF 1732 in their decision from December 2019, which was upheld upon appeal in January 2020. The man contested this with a complaint, aiming for a reassessment of his insured salary, which was ultimately dismissed by the Cantonal Court of Schaffhausen in February 2021. The subject brought the case to the Swiss Federal Tribunal seeking a re-evaluation, arguing that his insured income should be reassessed based on his employment duration and the nature of his work.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as obviously unfounded.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_245/2021
Urteil vom 4. Juni 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Kompetenzzentrum D-CH Ost,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 26. Februar 2021 (64/2020/1).
Sachverhalt:
A. Der 1984 geborene A.________ bezog vom 26. Februar 2019 bis zum 2. April 2019 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei den Taggeldberechnungen ein versicherter Verdienst von Fr. 1732.- zu Grunde gelegt wurde. Vom 3. April 2019 bis zum 30. September 2019 war er bei der B.________ AG als Lüftungsmonteur angestellt. Danach meldete er sich abermals bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 beliess die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst bei Fr. 1732.-, was sie mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 bestätigte.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 26. Februar 2021 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei eine Neubeurteilung des versicherten Verdiensts durchzuführen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 bestätigte, worin der versicherte Verdienst auf Fr. 1732.- festgesetzt wurde.
3. D as kantonale Gericht hat die für die Beurteilung einer Neufestsetzung des versicherten Verdienst massgebenden Grundlagen korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
4.
4.1. Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Würdigung der Akten und der Parteivorbringen zum Schluss, die Unia Arbeitslosenkasse habe den versicherten Verdienst nach der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug per 1. Oktober 2019 zu Recht nicht neu festgesetzt. Dabei legte sie dar, weshalb die nach Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV für die Neufestsetzung des versicherten Verdiensts vorausgesetzte Frist, wonach während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden muss, vom Beschwerdeführer nicht erfüllt sei.
Zudem führte das kantonale Gericht näher aus, weshalb die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 12a und 8 AVIV , welche erleichterte Anforderungen an die Berechnung der Beitragszeit für bestimmte Berufe aus dem Bereich der Kunst- und Kulturschaffenden vorsehen (vgl. Urteil 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.1), auf die Tätigkeit als Lüftungsmonteur keine Anwendung fänden.
4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht die für eine Neufestsetzung des versicherten Verdiensts notwendige Mindestbeitragspflicht von sechs Monaten ( Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV ) anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 125 V 42 E. 3c; Urteil 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.5) zutreffend berechnet. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Monat April 2019 nicht als ganzen Beitragsmonat berücksichtigt hat und demzufolge den versicherten Verdienst mangels Fristerfüllung nicht neu festsetzte. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar zutreffend, dass die Aufzählung in Art. 8 AVIV nicht abschliessend ist. Jedoch kommt dem Beruf als Lüftungsmonteur, selbst wenn er auf Stundenbasis ausgeübt wird, klarerweise kein produktions- und projektbezogener Charakter im Sinne dieser Bestimmung zu (vgl. BGE 137 V 126 E. 4.4). Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel