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8C_243/2018 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Against Non-Final Remand Order in Invalidity Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_243/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by a cantonal insurance court regarding disability insurance. The insurance court had partially upheld the individual's complaint, leading to further clarifications being required from the relevant cantonal authority. The individual subsequently challenged this intermediary decision, arguing that it could lead to irreparable harm or that a favorable ruling could expedite resolution and reduce the need for extensive evidence gathering. However, the court found that the individual did not sufficiently demonstrate how the decision could lead to such harm or facilitate a final ruling, ultimately leading to the rejection of the complaint as inadmissible and insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 42 BGG; Inadmissibility of Appeal Against Non-Final Remand Order in Invalidity Insurance Case: The insurance court had partially upheld the individual's complaint, leading to further clarifications being required from the relevant cantonal authority. The individual subsequently challenged this intermediary decision, arguing that it could lead to irreparable harm or that a favorable ruling could expedite resolution and reduce the need for extensive evidence gathering. However, the court found that the individual did not sufficiently demonstrate how the decision could lead to such harm or facilitate a final ruling, ultimately leading to the rejection of the complaint as inadmissible and insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids prozessleitende Verfügungen Wiedererwägung durch den Versicherer nicht wiedergutzumachender Nachteil Nichtigkeitsverfahren und Verzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
Cited extensively in the reasoning to establish that the decision under appeal was an interlocutory decision only challengeable under the conditions of Art. 93 BGG, which were not met.
Art. 93 Abs. 1 BGG
647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 42 Abs. 2 Satz
483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung: Art. 42 Abs.
Art. 42 BGG
483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung: Art. 42 Abs.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
Used to declare that the appeal is inadmissible/insufficiently reasoned and therefore not to be entertained under the simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal is inadmissible/insufficiently reasoned and therefore not to be entertained under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees exceptionally.

Art. 93 BGG

Cited extensively in the reasoning to establish that the decision under appeal was an interlocutory decision only challengeable under the conditions of Art. 93 BGG, which were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_243/2018

Urteil vom 20. März 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar 2018 (VBE.2017.73).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Februar 2018 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar 2018, mit welchem die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 30. November 2016 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 27. Februar 2018 an A.________, worin namentlich auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide, sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, verbunden mit der Anfrage, ob die Eingabe vom 26. Februar 2018 tatsächlich als Beschwerde entgegenzunehmen sei,

in das Schreiben des A.________ vom 13. März 2018, mit welchem er an der Beschwerde festhält und es dem Bundesgericht überlässt, ein Dossier zu eröffnen,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),

dass der Beschwerdeführer, welcher zur Begründung seiner Beschwerde lediglich auf "weitere Abklärungen in der Klinik" verweist, nicht darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung: Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG ),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt ( BGE 139 V 99 ),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz