Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_243/2008 KI-generiert

Dismissal for Failure to Meet Formal Submission Requirements in Social Insurance Appeal

Geschäftsnummer 8C_243/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by the Insurance Court of a Swiss canton regarding supplementary benefits to old-age and disability pensions. The appeal was submitted following a previous ruling from February 15, 2008, but the Federal Tribunal found that the appeal lacked the necessary legal basis as it did not sufficiently state claims or provide justification for overturning the lower court's decision. Consequently, the Tribunal deemed the appeal inadmissible, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Dismissal for Failure to Meet Formal Submission Requirements in Social Insurance Appeal: The appeal was submitted following a previous ruling from February 15, 2008, but the Federal Tribunal found that the appeal lacked the necessary legal basis as it did not sufficiently state claims or provide justification for overturning the lower court's decision. Consequently, the Tribunal deemed the appeal inadmissible, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Versicherungsleistung der Sozialversicherung gesetzliche Formmängel Zusatzversicherung vereinfachtes Verfahren Beschwerdelegitimation Einstellung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure because the formal requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_243/2008

Urteil vom 16. Mai 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

T.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. März 2008 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2008,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. März 2008 an T.________, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 , 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),

dass die Beschwerde vom 27. März 2008 kein Begehren und auch keine sachbezogene Begründung enthält, indem der Beschwerdeführer namentlich nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätten eintreten sollen,

dass hieran der blosse Hinweis auf die vorinstanzliche Eingabe vom 19. Januar 2008 nichts ändert,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. März 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Batz