Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_242/2014 KI-generiert

Claimant seeks full invalidity pension due to chronic back pain and depression; Supreme Court upholds half-pension based on 50% retained work capacity.

Geschäftsnummer 8C_242/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman who has suffered from a severe spinal condition and subsequently sought to receive disability benefits after resigning from her job. Following her application, the relevant insurance authority evaluated her medical reports and determined that she was eligible for a partial disability pension. The decision was contested, and an appeal was filed against this determination, arguing for a full pension based on her health status and disability. The appeal was ultimately dismissed by the higher court, which upheld the prior findings regarding her work capacity and the sufficiency of the medical assessments provided.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 6 ATSG; Claimant seeks full invalidity pension due to chronic back pain and depression; Supreme Court upholds half-pension based on 50% retained work capacity: Following her application, the relevant insurance authority evaluated her medical reports and determined that she was eligible for a partial disability pension. The decision was contested, and an appeal was filed against this determination, arguing for a full pension based on her health status and disability. The appeal was ultimately dismissed by the higher court, which upheld the prior findings regarding her work capacity and the sufficiency of the medical assessments provided.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) halbe Rente Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit chronische Rückenschmerzen Feststellung der Erwerbsfähigkeit psychiatrische Störungen Arbeitsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the procedure is subject to court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

200 2020 316 (2021-03-23) · be
Claimant v. Accident Insurance regarding Daily Benefits, Invalidity Pension, and Final Medical State Determination
«…316, Seite 13 die als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 4). Ein solcher wäre im Übrigen vorliegend ohnehin verspätet geltend gemacht worden. Ebenso wenig ist für die Bewei…»
S 2018 139 (2020-03-17) · gr
Disability Insurance Denial Upheld Due to Lack of Objective Evidence and Poor Compliance
«…229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 E.4 f. und 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 E.4). 4. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.…»
9C_317/2016 (2016-08-25)
Facade Insulator's Disability Pension Claim Rejected Due to Interruption in Incapacity Period
«…igkeit des Beschwerdeführers bereits schriftlich, in Form von ärztlichen Berichten, abgegeben hatten (vgl. dazu Urteile 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3; 8C_257/2012 vom 7. Mai 2012 E. 5.3). Die in jenen Berichten gemachten Aussagen des Hausarztes Dr…»
IV.2013.459 (2015-11-19) · sg
Appeal on Disability Benefits Due to Insufficient Evidentiary Value of Administrative Assessment in Light of Psychiatric Reports
«…ergehendes Leiden handelt, das in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 5.3). 3.3.4 Schliesslich legt die Beschwerdegegnerin weder dar noch ist aus den Akten ersichtlich, dass ein Wegfa…»
IV.2013.459 (2015-11-19) · sg
Disability Benefits Appeal: Depressive Disorder and Chronic Pain Evaluation
«…ergehendes Leiden handelt, das in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 5.3). 3.3.4 Schliesslich legt die Beschwerdegegnerin weder dar noch ist aus den Akten ersichtlich, dass ein Wegfa…»
OG O3V 14 28 (2015-06-17) · ar
Disability Benefits Appeal Regarding Burnout and Treatment Compliance
«…chts 9C_606/2012 vom 14. Januar 2013 und 8C_980/2012 vom 18. April 2013; s. aber auch Urteile des Bundes- gerichts 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 sowie 8C_18/2015 vom 30. April 2015). 4.4 Bei diesem Verfahrensausgang sei nur noch am Rande erwähnt…»
200 2014 1043 (2015-04-22) · be
Invalidity Insurance Benefits Denial Upheld Due to Socioeconomic Factors in Recurrent Depression Claim
«…ts liegt auch keine Chronifizierung mit wiederholten schweren Episoden vor (vgl. Ent- scheid des BGer vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 5.3). Hinzu kommt, dass bezüglich eines Rentenanspruchs ohnehin das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IV…»
200 2014 863 (2015-02-09) · be
Claimant Denied Invalidity Benefits Due to Psychosocial Factors in Depression Case
«…fizierte mittelgradige Depression mit wiederholten schweren Episoden vorläge (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 5.3), kann vorliegend offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin sprach den psychischen Beschwerden somit zu Recht die…»
200 2013 1026 (2015-01-16) · be
Pension Fund v. Disability Insurance Agency (Dispute over Disability Pension for Depressive Disorder)
«…izierte mittelgradigen Depression mit wiederholten schweren Episoden vorläge (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 5.3), kann hier offen bleiben. Weil den vorliegenden psychischen Beschwerden die invalidisierende Wir- kung abzusp…»
200 2014 917 (2014-12-11) · be
Claimant v. Social Insurance Institution (Invalidity Pension Denial)
«…ronifizierten mittel- gradigen Depression mit wiederholten schweren Episoden (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 5.3), welche hier jedoch nicht vorliegt. Damit sprach die Beschwerdegegnerin den psychischen Beschwerden zu Recht…»
200 2014 408 (2014-07-04) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office: Denial of Second Invalidity Benefit Application Based on Insufficient Change in Health Status
«…ronifizierten mittelgradigen Depression mit wiederholten schweren Episoden (vgl. Ent- scheid des BGer vom 27. Mai 2014, 8C_242/2014, E. 5.3), welche hier jedoch nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass aktenmässig nach wie vor beträchtliche psychosoziale Be…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_242/2014

Urteil vom 27. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich , Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Mai 1988 als Sachbearbeiterin bei der B.________ des Kantons Zürich. Seit der Geburt litt sie an einem schweren Rückenleiden (Torsionsskoliose mit ausgeprägter Degeneration der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule). Nachdem sie ihre Arbeitsstelle per 30. Juni 2011 gekündigt hatte, meldete sie sich am 14. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte die Berichte des Dr. med. C.________, Rheumatologie FMH, vom 5. Juli 2011 sowie der Frau Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. November 2011 ein und liess die Versicherte interdisziplinär internistisch-rheumatologisch durch Frau Dr. med. E.________, und psychiatrisch durch Dr. med. F.________ abklären (Gutachten vom 2. Februar 2012 und vom 20. Februar 2012 mit interdisziplinärer Beurteilung). Mit den Verfügungen vom 31. Mai 2012 beziehungsweise vom 16. August 2012 (mit Neuberechnung) sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2012 eine halbe Invalidenrente zu.

B. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Februar 2014 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. Beschwerdeweise wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise des Rechts auf Öffentlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend gemacht. Das kantonale Gericht habe die Einsicht in das im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der öffentlichen Parteiverhandlung erstellte Protokoll verweigert. Wie sich den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sinngemäss entnehmen lässt, wird beanstandet, das kantonale Gericht habe sich von ihrem Gesundheitszustand keinen persönlichen Eindruck verschaffen wollen, was auf Antrag des Rechtsvertreters entsprechend im Protokoll vermerkt worden sei. Es wird denn des Weiteren auch gerügt, dass weder sie selber noch die Gutachter und behandelnden Ärzte wie anbegehrt als Zeugen befragt worden seien.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert nicht das Recht, vor dem Gericht Beweismassnahmen durchzuführen, namentlich die medizinischen Sachverständigen und mit der Versicherten befasste Ärzte zu befragen. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich von einem unabhängigen Gericht gehört wird. Statuiert wird die Öffentlichkeit der Verhandlung. Dem Anspruch ist Genüge getan, wenn die Partei ein Plädoyer halten kann. Die Weigerung, Zeugen einzuvernehmen, verletzt auch nicht den Grundsatz der Waffengleichheit, sondern ist als antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können. Für die beantragte Befragung und Zeugeneinvernahme der Ärzte bestand schon deshalb kein Grund, weil diese ihre Beurteilungen des Gesundheitszustandes und Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits schriftlich, in Form von Berichten und Gutachten, abgegeben hatten (Urteil 8C_257/2012 vom 7. Mai 2012 E. 5.3). Davon abgesehen sind der Gesundheitszustand und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG ) dem Zeugnisbeweis nicht zugänglich, sondern durch das Beweismittel des Sachverständigengutachtens abzuklären (Urteil 9C_1032/2010 vom 1. September 2011 E. 4.2). Es ist Aufgabe des Arztes und der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc).

4. Es besteht gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch auf ein Gerichtsgutachten, sofern ein beweistaugliches und beweiskräftiges Administrativgutachten vorhanden ist ( BGE 137 V 210 E. 1.4 S. 228; E. 2.2.2 S. 232 f.). Die nicht näher erläuterte Berufung der Beschwerdeführerin auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit vermag keine Befangenheit der von der IV-Stelle beauftragten Fachleute zu begründen ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.).

5. Zu den beschwerdeweise geltend gemachten Widersprüchen zwischen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der Gutachter hat sich das kantonale Gericht eingehend und zutreffend geäussert. Was dagegen letztinstanzlich vorgebracht wird, vermag seine diesbezüglichen Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen oder eine Rechtsverletzung zu begründen.

5.1. Hinsichtlich des Rückenleidens ist entscheidwesentlich, dass die rheumatologische Gutachterin in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt Dr. med. C.________ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten und insbesondere auch in der angestammten Tätigkeit attestierte und Prof. Dr. med. G.________, Orthopädie, am 19. November 2012 nach Erhalt der Berichte über die bildgebenden Abklärungen in der Klinik H.________ (bei welchen es sich soweit ersichtlich um die von Frau Dr. med. E.________ veranlassten handelte) ein entsprechendes Pensum ebenfalls als möglich erachtete.

5.2. Was das psychische Leiden betrifft, hatte sich gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nach der Krankschreibung der Versicherten durch Frau Dr. med. D.________ ab dem 6. April 2011 eine Verbesserung eingestellt. Dr. med. F.________ führte dazu aus, dass es im Rahmen mehrfacher psychophysischer Belastungen in den letzten Jahren zu einer zunehmenden Burnout-Entwicklung und im April 2011 trotz regelmässiger psychiatrischer Behandlung seit Januar 2010 zum Ausbruch einer Erschöpfungsdepression gekommen sei. Durch den Abstand von den beruflichen Belastungen und die sehr kompetente psychotherapeutische Betreuung habe eine Verbesserung erreicht werden können. Es liessen sich nach Auffassung des Gutachters nunmehr nur noch die Symptome einer leichten depressiven Episode feststellen. Der Gutachter attestierte eine dadurch bedingte 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Soweit beschwerdeweise sinngemäss eine von Frau Dr. med. D.________ am 15. September 2013 beschriebene Verschlechterung geltend gemacht wird, ist dazu festzuhalten, dass Frau Dr. med. D.________ in der genannten Stellungnahme noch einmal ausführlich den Verlauf ihrer Behandlung seit Januar 2010 und die damals eingetretene Verschlechterung beschrieb, indessen von einer Besserung der Schmerzen und der Depression im Verlauf von ein paar Monaten nach der Kündigung der Arbeitsstelle berichtete. Ein Widerspruch zu den dargelegten gutachtlichen Ausführungen lässt sich dadurch nicht ausmachen, zumal die von Dr. med. F.________ gestellte gute Prognose aus psychiatrischer Sicht insofern nicht ausschlaggebend war, als die Versicherte aus somatischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit auch weiterhin zu 50% eingeschränkt war.

5.3. Das kantonale Gericht hat sich schliesslich zutreffend dahingehend geäussert, dass weitere Abklärungen in anderen Fachrichtungen nicht angezeigt gewesen seien.

Festzuhalten gilt es allerdings, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz dem Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 nicht entnommen werden kann, bei der Diagnose einer chronifizierten mittelgradigen Depression mit wiederholten schweren Episoden handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, das in der Regel nicht invalidisierend sei.

5.4. Zusammengefasst vermögen die letztinstanzlich erhobenen Einwände eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen zur Schlüssigkeit des von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens und den geltend gemachten Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht zu begründen ( BGE 137 V 210 E. 1.4 S. 228; E. 2.2.2 S. 232 f.).

6. Was die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung betrifft, wird letztinstanzlich geltend gemacht, dass Frau Dr. med. D.________ wie auch der Gutachter Dr. med. F.________ massive kognitive Einbussen attestierten, weshalb der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin nicht mehr zuzumuten und das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln sei. Der Einwand wird indessen nicht weiter substantiiert und findet in den Akten keine Stütze. Frau Dr. med. D.________ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit nach Kündigung der vormaligen Stelle. Die Gutachter erachteten die bisherige Tätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums als zumutbar, wobei die Reduktion durch die aus rheumatologischer Sicht erforderlichen vermehrten Erholungszeiten bedingt war. Die von Dr. med. F.________ durchgeführten Aufmerksamkeits-Belastungs- und Konzentrations-Verlaufs-Tests ergaben keine Auffälligkeiten und er erwähnte ausdrücklich, dass die psychokognitiven Funktionen erhalten seien.

Im Übrigen werden die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo