Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_241/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Substantiation in Employment Termination Case

Geschäftsnummer 8C_241/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, the complainant, challenging the decision of the administrative court of the Canton of Aargau, which upheld the termination of his employment by a local municipality during his probationary period. The complainant argues that the termination was unlawful under cantonal law, but the cantonal court found it to be justified. The complainant's submission to the Swiss Federal Tribunal was based mainly on personal interpretation of events, failing to legally substantiate how his constitutional rights were allegedly violated, which is a requirement when contesting a ruling based on cantonal law. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the complaint due to insufficient legal basis.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Substantiation in Employment Termination Case: The complainant argues that the termination was unlawful under cantonal law, but the cantonal court found it to be justified. The complainant's submission to the Swiss Federal Tribunal was based mainly on personal interpretation of events, failing to legally substantiate how his constitutional rights were allegedly violated, which is a requirement when contesting a ruling based on cantonal law. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the complaint due to insufficient legal basis.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfassungsmässige Anforderung Probezeit materielle Begründetheit Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_241/2021

Urteil vom 19. Mai 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Brittnau,

Vordere Breite 1, 4805 Brittnau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau

vom 25. Februar 2021 (WKL.2020.7).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. März 2021 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung von A.________ am 10. März 2021 in Empfang genommene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2021,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. März 2021 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 10. April 2021 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass die am 10. April 2021 eingegangene Eingabe innert der nach Art. 44-48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG bis 26. April 2021 gelaufenen Rechtsmittelfrist eingegangen ist und deshalb Berücksichtigung findet,

dass bei Beschwerden, die sich gegen ein Urteil richten, welches in Anwendung von kantonalem Recht ergangen ist, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Akten und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf kantonales Recht auf den 13. Oktober 2019 hin ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer während der Probezeit erweise sich nicht als widerrechtlich,

dass der Beschwerdeführer dies zwar beanstandet, sich dabei jedoch im Wesentlichen darauf beschränkt, den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern,

dass er es darüber hinaus unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz zur Gültigkeit der während der Probezeit ausgesprochenen Kündigung in willkürlicher ( BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder anderweitig verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen,

dass dies nach dem Gesagten zur Begründung offensichtlich nicht ausreicht,

dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel