Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_241/2011 KI-generiert

Cleaning Service Employee Invalidity Pension Denial Upheld

Geschäftsnummer 8C_241/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman, born in 1964, who had been working as a cleaning staff member before applying for disability benefits due to depression in 2005. Her initial claim was denied for not meeting the waiting period requirements, and after a subsequent application in 2006, the relevant authorities conducted medical assessments. These assessments concluded that while she faced a 30% limitation in her work capacity due to her psychological condition, they ultimately ruled against her claim for a disability pension and additional support for dependent care. After her appeal was rejected by the Social Insurance Court, she sought further recourse, aiming for benefits retroactive to April 2005.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG; Cleaning Service Employee Invalidity Pension Denial Upheld: Her initial claim was denied for not meeting the waiting period requirements, and after a subsequent application in 2006, the relevant authorities conducted medical assessments. These assessments concluded that while she faced a 30% limitation in her work capacity due to her psychological condition, they ultimately ruled against her claim for a disability pension and additional support for dependent care. After her appeal was rejected by the Social Insurance Court, she sought further recourse, aiming for benefits retroactive to April 2005.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit anrechenbares Einkommen Rentenkürzung Hilflosenentschädigung Invaliditätsgradbemessung Minderung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2022.02.24.sv.2 (2022-02-24) · bl
Disability Pension Appeal Dismissed Over Insufficient Evidence of Changed Condition
«…en Prozentvergleich die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzugs (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 8C_241/2011 E. 3.2). 7.7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 13. August 2021 nicht zu be- anstanden und die d…»
200 2018 306 (2019-02-01) · be
Claimant v. Swiss Disability Insurance (IV) regarding Bipolar Disorder Disability Pension Eligibility
«…it auf dieselben Zahlen stützen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung (vgl. Entscheide des BGer vom 21. November 2011, 8C_241/2011, E. 3.2 und vom 26. November 2008, 8C_755/2008, E. 3.2). Für den Zeitraum zwischen Januar 2016 und Dezember 2017 ging d…»
200 2018 226 (2018-08-21) · be
Insured Person v. IV Office (Disability Pension Denial)
«…IV-Grad entspricht dem Grad der Ar- beitsunfähigkeit von 30 % (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 21. No- vember 2011, 8C_241/2011, E. 3.2, und vom 26. November 2008, 8C_755/2008, E. 3.2). Es besteht deshalb von vornherein kein Anspruch auf eine IV-R…»
200 2017 957 (2018-03-21) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Pension Denial Due to Insufficient Invalidity Degree)
«…s Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen der LSE bestimmt würde (vgl. Entscheid des BGer vom 21. November 2011, 8C_241/2011, E. 3.2). Aufgrund des Darge- legten resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30%. 4.6 Nachdem d…»
200 2017 839 (2017-11-20) · be
Claimant v. Disability Insurance Office (Disability Pension and Retraining)
«…weizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. November 2011, 8C_241/2011, E. 3.2). 4.8 Bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von höchstens Fr. 120‘975.-- (Fr. 184‘…»
8C_464/2011 (2012-03-09)
Disability Pension Reduction Following Revision of Schizophrenia Diagnosis
«…s Bundesgerichts: Zum Beweiswert psychiatrischer Gutachten unter dem Aspekt der Untersuchungsdauer, SZS 2008 S. 393 f.; 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.1), und zudem wird beschwerdeweise nicht erörtert, inwiefern der Versicherte diesbezüglich z…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_241/2011

Urteil vom 21. November 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2011.

Sachverhalt:

A. Die 1964 geborene S.________ war zuletzt als Mitarbeiterin des Reinigungsdienstes des Spitals X.________ erwerbstätig gewesen, als sie sich am 19. April 2005 unter Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle wies dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. September 2005 wegen Nichterfüllens des Wartejahres ab.

Nachdem sich S.________ am 10. Januar 2006 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen. Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 7. August 2009 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 30 %), als auch einen solchen auf eine Hilflosenentschädigung.

B. Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2011 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt S.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügungen und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung auszurichten.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).

2.

2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

3. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.

3.1 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI), vom 20. Oktober 2008 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz zumutbar, die Leistung jedoch aus psychischen Gründen zu 30 % eingeschränkt ist. Was die Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen zu lassen. Dem Privatgutachten des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Dezember 2009 (und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2010) lässt sich wohl eine abweichende Würdigung der Stärke der diagnostizierten depressiven Störung, nicht aber hinreichende konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des ABI sprechen, entnehmen. Insbesondere spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, dass aus ihr nicht nachvollzogen werden kann, welche Fragen der Versicherten genau gestellt wurden. Soweit in der Beschwerde die Dauer der psychiatrischen Untersuchung bemängelt wird, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat demgemäss nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie dem Gutachten des ABI hohen Beweiswert zumass.

3.2 Ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens des ABI haben Vorinstanz und Verwaltung den Invaliditätsgrad der Versicherten auf 30 % bemessen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Herabsetzung des Invalideneinkommens im Sinne des BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 käme nur dann in Frage, wenn dieses Einkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt worden wäre. Vorliegend sind Vorinstanz und Verwaltung jedoch auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom zuletzt tatsächlich erzielten Einkommen ausgegangen (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise Urteil 8C_755/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Somit ist im Falle der Versicherten ein solcher Abzug im Vorneherein ausgeschlossen. Angefügt werden kann, dass sich auch bei einer Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der Zahlen der LSE kein solcher Abzug aufdrängen würde: Gemäss dem Gutachten des ABI ist der Beschwerdeführerin eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz bei einer um 30 % reduzierten Leistung zumutbar. Somit ist nicht von einer eigentlichen gesundheitsbedingt reduzierten Teilzeittätigkeit auszugehen (vgl. Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3); zudem fällt bei Frauen rechtsprechungsgemäss das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades kaum je ins Gewicht, kann sich doch eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar eher lohnerhöhend auswirken (vgl. erwähntes Urteil, E. 4.2.2.2 mit Hinweisen auf die statistischen Grundlagen).

3.3 Muss es damit beim Invaliditätsgrad von 30 % sein Bewenden haben, so haben Vorinstanz und Verwaltung einen Rentenanspruch der Versicherten zu Recht verneint.

4. Durfte die Vorinstanz dem Gutachten des ABI hohen Beweiswert zuerkennen, so ist auch die Ablehnung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

5. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Holzer