Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_241/2007 KI-generiert

Insured's Right to be Heard Violated in Benefits Dispute

Geschäftsnummer 8C_241/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a construction worker who sustained injuries in a workplace accident and subsequently sought continued financial benefits from the insurance provider after it ceased payments, arguing that his ongoing health issues were directly related to the accident. The insurance company contested this claim, asserting that the worker's current complaints did not stem from the incident. The initial complaint was dismissed by the Zurich Social Insurance Court, leading the worker to appeal the decision, arguing that he was denied the right to a fair hearing and the opportunity to present his case adequately. The dispute centers on procedural fairness and whether the initial court's decision properly addressed the connection between the accident and the worker's sustained injuries.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Insured's Right to be Heard Violated in Benefits Dispute: The insurance company contested this claim, asserting that the worker's current complaints did not stem from the incident. The initial complaint was dismissed by the Zurich Social Insurance Court, leading the worker to appeal the decision, arguing that he was denied the right to a fair hearing and the opportunity to present his case adequately. The dispute centers on procedural fairness and whether the initial court's decision properly addressed the connection between the accident and the worker's sustained injuries.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung Recht des Versicherers Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Sistierung der Versicherungsleistung Leistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited as the basis for making the procedure subject to court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the losing respondent party (SUVA).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to grant a party indemnity to the prevailing appellant (C.________) at the expense of the SUVA.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

BGE 137 I 195
Apartment Owners v. Community of Co-owned Properties and Debt Enforcement Authority (Right to Reply Violation)
«…iterhin die Regel, zumal die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges haben (Urteil 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2).…»
OG O4V 19 28 (2020-02-06) · ar
Neighborhood Development Plan Annulled Due to Unilateral On-Site Inspection
«…e Rechtsunter- worfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges (Urteil des Bundesge- richts 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2). In Anbetracht dieser Umstände bleibt nichts anderes übrig, als die Beschwerde gutzuh…»
2C_779/2019 (2020-01-29)
Foreign National v. Canton Migratory Authority: Document Removal and Right to Be Heard in Residence Permit Case
«…führer grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzugs (vgl. Urteile 8C_576/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.4.2; 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2). 3.5. Damit das Verfahren korrekt durchgeführt werden kann, ist die Sache an die kantonale…»
8C_127/2019 (2019-08-05)
Claimant v. Social Security Fund (Duty to Advise Obligation)
«…tscheids die Regel sein. Eine Heilung des Verfahrensmangels im vorliegenden Verfahren ist daher nicht angezeigt (Urteil 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 4.5. Aufgrund der formellen Natur des Verfahrensmangels ist der angefochtene…»
ZK1 2018 77 (2018-08-31) · gr
Violation of Right to Be Heard in Recusal Proceedings
«…ich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges haben (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.7 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2), 5/7…»
2C_546/2017 (2018-07-16)
Taxpayer Dispute Over Tax Residence and Right to Be Heard
«…u behandeln ist ( BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteile 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4; 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2). 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht des Beschwerdeführers auf Abn…»
C/8046/2012 (2014-03-19) · ge
Employee v. Parking Security Company: Overtime, Breaks, and Salary Deduction Dispute
«…t la règle, les justiciables ayant en principe le droit au respect des degrés de juridiction (arrêt du Tribunal fédéral 8C_241/2007 du 9 juin 2008 consid. 1.3.2). Le droit d'être entendu est une garantie constitutionnelle de caractère formel, dont la…»
LB130046 (2013-12-31) · zh
Neighbor Boundary Dispute Over Parrotia Tree Height
«…cheides die Regel, zumal die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges haben (Urteil 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2). Wird ‒ wie die Beklagte es tut ‒ ein reformatorischer Entscheid der Berufungs- instanz ver…»
9C_427/2012 (2012-12-05)
Worker v. Federal Social Insurance Office (Pension Revision)
«…105 Abs. 1 und 2 BGG) Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges besteht ( BGE 125 V 413 E. 2c in fine S. 417; Urteile 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.1), geht die Sache an das kantonale Gericht zurück,…»
C/929/2012 (2012-11-09) · ge
Appeal Inadmissibility in Attachment Revocation Challenge
«…2.7 = SJ 2011 I p. 345; arrêt du Tribunal fédéral [8C\_241/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_241/2007) consid. 1.3.2; MEYER/DORMANN, in Basler Kommentar, 2011, n. 13 ad art. 107 BGG). De même, sous l'empire de l'anci…»
4A_339/2011 (2011-11-23)
Bank v. Borrower (Loan Balance and Procedural Rights Appeal)
«…e Partei - wie hier - hauptsächlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteile 5A_359/2009 vom 4. August 2009 E. 1; 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2) bzw. eine willkürliche Anwendung kantonalen Zivilprozessrechts rügt (Urteile 4A_431/2009 vom…»
5A_791/2010 (2011-03-23)
Co-Owners' Challenge to Debt Enforcement Appraisal and Right to Be Heard Violation
«…Beschwerde) - zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen (Urteile 5A_359/2009 vom 4. August 2009 E. 1; 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2, in: Plädoyer 3/2009 S. 71 f.). 1.2.2 Die Beschwerdeführer beantragen vor Bundesgericht denn…»
AA100144 (2011-01-27) · zh
Appellant v. Appellees (Procedural Due Process in Injunction Denial)
«…10 vom 5.7.2010, Erw. 2.2; 6B_629/2010 vom 25.11.2010, Erw. 3.3; 1B_344/2010 vom 21.12.2010, Erw. 4.2; ferner auch BGer 8C_241/2007 vom 9.6. 2008, Erw. 1.2; 6B_67/2008 vom 15.7.2008, Erw. 1; 1C_377/2008 vom 4.5.2009, Erw. 2.2; 1C_3/2009 vom 8.6.2009,…»
9C_534/2009 (2010-02-04)
Civil Protection Commander v. EO Repayment Limitation Period
«…me) gleichzeitig der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wird ( BGE 132 I 42 E. 3.3.2 S. 46 mit Hinweisen; Urteil 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.2 mit Hinweis). 1.3.2 Die Vorinstanz hatte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. Okto…»
8C_576/2009 (2009-10-28)
Appeal Against Invalidity Pension Annulment Due to Violation of Right to be Heard
«…05 Abs. 2 BGG ). Die rechtsuchende Person hat aber grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzugs (vgl. Urteil 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Eine Heilung des Verfahrensmangels im letztinstanzlichen Prozess ist daher ni…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_241/2007

Urteil vom 9. Juni 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien

C.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. März 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene C.________ war seit April 2004 als Bauarbeiter bei der Q.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 4. April 2005 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, der Versicherte habe am 29. März 2005 einen Unfall erlitten. Die SUVA zog verschiedene medizinische Unterlagen bei und liess den Versicherten am 1. November 2005 durch den Kreisarzt Dr. med. F.________ untersuchen. Anschliessend stellte sie mit Verfügung vom 29. November 2005 ihre Taggeldleistungen per 28. November 2005 ein. Zur Begründung wurde erklärt, der Versicherte leide an Schulterbeschwerden, welche keine Arbeitsunfähigkeit mehr verursachten, und an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), welche nicht Folgen des Unfalls vom 29. März 2005 darstellten. An diesem Standpunkt hielt der Versicherer mit Einspracheentscheid vom 22. März 2006 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 23. März 2007).

C. C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm über den 28. November 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das kantonale Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er verlangt aus diesem Grund die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

1.1 Der Beschwerdeführer liess in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2006 die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen. Zur Begründung wurde erklärt, sein Vertreter sei erst am Freitag, 7. Juli 2006, mandatiert worden und habe daher die Akten der Beschwerdegegnerin noch nicht einsehen können. Das kantonale Gericht holte die Beschwerdeantwort der SUVA vom 28. August 2006 ein. Dem Beschwerdeführer stellte es diese nach Lage der Akten erst mit Verfügung vom 23. November 2006 zu. Gleichzeitig erklärte es den Schriftenwechsel für geschlossen. Nach diesem Zeitpunkt unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei werden gemäss kantonalzürcherischer Gerichtspraxis aus dem Recht gewiesen (SVR 2008 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.2, 8C_240/2007, mit Hinweis auf Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 140, N 9 zu § 19).

1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Er umfasst unter anderem das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Das auf Art. 29 Abs. 2 BV gestützte Replikrecht gilt für alle gerichtlichen Verfahren, auch solche, die nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen ( BGE 133 I 98 E. 2.1 und 2.2 S. 99 ; 133 I 100 E. 4.3 - 4.6 S. 102 ff. ; 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47). Eine gerichtliche Instanz wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gerecht, wenn sie einer Partei die Stellungnahme der Gegenpartei zustellt und gleichzeitig den Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urteil 2C_688/2007 vom 11. Februar 2008, E. 2.2 und 2.3, mit Hinweisen). Die Vorinstanz beging demnach eine Gehörsverletzung, indem sie dem Versicherten bzw. seinem Vertreter mit ihrer Verfügung vom 23. November 2006 die Vernehmlassung des Versicherers vom 28. August 2006 zustellte und gleichzeitig den Schriftenwechsel für geschlossen erklärte. Mit Blick darauf, dass selbst dann eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen gewesen wäre, wenn die Beschwerde wegen der kurzfristigen, eine vorgängige Akteneinsicht nicht mehr zulassenden Mandatierung lediglich summarisch oder gar nicht begründet worden wäre ( Art. 61 lit. b ATSG ; noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil 9C_853/2007 vom 15. April 2008, E. 5.1 und 5.2), hat die Gehörsverletzung als schwerwiegend zu gelten.

1.3

1.3.1 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

1.3.2 Das kantonale Gericht hat Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt getroffen. Insbesondere verneinte es - als zentrales Element seines Entscheids - den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 29. März 2005 und den geltend gemachten, über den 28. November 2005 hinaus anhaltenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Infolge der ihm nicht gewährten Nachfrist zur Beschwerdeergänzung respektive der Verweigerung eines zweiten Schriftenwechsels war es dem Vertreter des Versicherten nicht möglich, in Kenntnis der Aktenlage auf diese Feststellungen einzuwirken. Das Bundesgericht kann zwar - unabhängig von der erweiterten Kognition bei Geldleistungen der Unfallversicherung gemäss Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG - grundsätzlich eine Sachverhaltsfeststellung, welche auf einer Rechtsverletzung beruht, berichtigen oder ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Soweit der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien vorgeworfen werden muss, bildet jedoch die Kassation ihres Entscheids weiterhin die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008, E. 4.4 mit Hinweis auf Markus Schott, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, S. 957, Art. 97 N 24 ; Ulrich Meyer, ebenda, S. 1053 f., Art. 107 N 13 und 15). Eine Heilung des Verfahrensmangels im letztinstanzlichen Verfahren ist daher nicht angezeigt. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

2. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Beschwerdegegnerin gilt als unterliegende Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235), weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2006 neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Leuzinger Flückiger