Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_24/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Unemployment Benefit Repayment Waiver Denial Due to Res Judicata

Geschäftsnummer 8C_24/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the repayment of unemployment benefits that were allegedly overpaid to the appellant between July 2020 and April 2021, amounting to CHF 3,373.45. The appellant challenged the legality of the repayment demand by the Zurich Cantonal Office for Economy and Labor, specifically questioning how the insured earnings were calculated for this process. The earlier restitution process had concluded with a decision by the unemployment insurance office on June 16, 2021, which was deemed legally binding by the previous court. The appellant did not provide sufficient reasoning related to new claims, leading to a non-admission of the appeal. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich had previously confirmed this decision, and the Federal Tribunal found the appeal to lack substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Unemployment Benefit Repayment Waiver Denial Due to Res Judicata: The appellant challenged the legality of the repayment demand by the Zurich Cantonal Office for Economy and Labor, specifically questioning how the insured earnings were calculated for this process. The earlier restitution process had concluded with a decision by the unemployment insurance office on June 16, 2021, which was deemed legally binding by the previous court. The appellant did not provide sufficient reasoning related to new claims, leading to a non-admission of the appeal. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich had previously confirmed this decision, and the Federal Tribunal found the appeal to lack substantiation.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Rechtskraft Arbeitslosigkeit Verzicht auf Lohnansprüche Leistungsberechnung substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by not entering a decision due to the manifestly insufficient substantiation of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exempt the party from paying court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_24/2023

Urteil vom 10. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2022 (AL.2022.00066).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 30. November 2022 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2022 und erörterte dabei unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ; BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis), weshalb der Erlass der Rückforderung der zu Unrecht zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder für die Monate Juli 2020 bis April 2021 von Fr. 3373.45 ausser Frage steht. Sie erwog unter anderem, soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Rückforderung thematisiere, insbesondere den dabei verwendeten versicherten Verdienst, darauf im Erlassverfahren nicht (mehr) eingegangen werden könne. Darüber sei bereits im vorausgegangenen Rückerstattungsverfahren, welches mit dem Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 16. Juni 2021 seinen Abschluss gefunden habe, rechtskräftig entschieden worden.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Lediglich das von der Vorinstanz als bereits rechtskräftig entschieden Bezeichnete inhaltlich in Frage zu stellen, zielt an der Sache vorbei.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das am 26. Januar 2022 (Poststempel) gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel