Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_24/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Social Assistance Due to Unsatisfied Justification Requirements

Geschäftsnummer 8C_24/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case reviewed by the Swiss Federal Tribunal, an individual challenged a decision made by the Social Committee of Döttingen-Klingnau regarding social assistance. The complaint was originally dismissed by the Aargau Administrative Court on procedural grounds because the contested decision was issued after the individual had already filed their complaint. Furthermore, the appeal lacked a substantive engagement with the committee's findings, which asserted that the reductions in social assistance since August 2017 were based on a final and binding decision, with no evidence of denial or delays in rights. The appellant invoked various constitutional provisions and the European Convention on Human Rights but failed to demonstrate how these were allegedly violated by the previous court's ruling. Consequently, the appeal was deemed procedurally inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Social Assistance Due to Unsatisfied Justification Requirements: The complaint was originally dismissed by the Aargau Administrative Court on procedural grounds because the contested decision was issued after the individual had already filed their complaint. Furthermore, the appeal lacked a substantive engagement with the committee's findings, which asserted that the reductions in social assistance since August 2017 were based on a final and binding decision, with no evidence of denial or delays in rights. The appellant invoked various constitutional provisions and the European Convention on Human Rights but failed to demonstrate how these were allegedly violated by the previous court's ruling. Consequently, the appeal was deemed procedurally inadmissible.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung Rechtshilfe in Zivilsachen Sozialversicherungsverfahren Kognitionsbeschränkung Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the decision not to enter into the merits of the appeal due to a formal lack of argumentation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_24/2019

Urteil vom 1. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialausschuss Döttingen-Klingnau, Surbtalstrasse 5, 5312 Döttingen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2018 (WBE.2018.359 (BE.2018.136)).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Januar 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2018,

in Erwägung,

dass auf von vornherein untaugliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist, wobei der entsprechende Nichteintretensentscheid in Abweichung von Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Personen gefällt werden kann (Näheres dazu siehe etwa in Urteil 9C_750/2018 vom 13. November 2018),

dass ein Ausstandsgesuch als untauglich zu qualifizieren ist, wenn es - wie vorliegend - allein mit dem Mitwirken der in den Ausstand gewünschten Personen an früheren, nicht den Vorstellungen des Gesuchstellers entsprechenden Verfahren und Entscheiden begründet ist,

dass des Weiteren bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid das Nichteintreten der kantonalen Beschwerdestelle SPG auf durch den Beschluss des Sozialausschusses Döttingen-Klingnau vom 23. August 2018 Entschiedenes mit der Begründung bestätigte, dieser Beschluss sei erst nach der Beschwerdeerhebung vom 17. August 2018 ergangen und könne daher auch nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens erhoben werden,

dass sie darüber hinaus auf die Beschwerde nicht eintrat, da sich darin keine sachliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdestelle SPG fänden, wonach die kritisierten Kürzungen der Sozialhilfe ab August 2017 auf einem rechtskräftigen Entscheid beruhen würden und keine Rechtsverweigerung- oder -verzögerung erkennbar sei,

dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Verfassungsbestimmungen wie auch die EMRK anruft, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sein sollen; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von der Vorinstanz Erwogenen findet nicht statt,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass dergestalt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind,

erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel