Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements for Substantiation and Motions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a social services organization regarding a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern concerning social assistance. The individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which addressed the procedural requirements for legal remedies, particularly focusing on the necessity for the appeal to include specific requests and a substantiated argumentation explaining how the lower court's decision allegedly violated the law. Ultimately, the tribunal found that the submitted appeal did not meet these minimum requirements and decided not to consider it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements for Substantiation and Motions: The individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which addressed the procedural requirements for legal remedies, particularly focusing on the necessity for the appeal to include specific requests and a substantiated argumentation explaining how the lower court's decision allegedly violated the law. Ultimately, the tribunal found that the submitted appeal did not meet these minimum requirements and decided not to consider it further.
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KI-generiertBasis for the refusal to enter upon the appeal due to evident inadmissibility following the failure to remedy formal deficiencies.
Justifies the decision not to levy court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_239/2015
Urteil vom 13. Mai 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau, Untere Bönigstrasse 14, 3800 Interlaken,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. März 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 14. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. März 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. April 2015, worin A.________ u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet blieb,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde vom 14. April 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und darin in keiner Weise dargelegt wird, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und de-tailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 16. April 2015 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts in der Folge unbeantwortet geblieben ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz