Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_239/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Unemployment Insurance Appeal Due to Unpaid Fee Advance

Geschäftsnummer 8C_239/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who filed a complaint against three decisions made by the cantonal court regarding unemployment insurance. The petitioner did not pay the required court fee after being notified multiple times, resulting in the court deeming the filing as not admissible. The petitioner also failed to meet the extended deadline for the payment, leading to the dismissal of the complaint as legally invalid. No court costs were imposed in light of the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Unemployment Insurance Appeal Due to Unpaid Fee Advance: The petitioner did not pay the required court fee after being notified multiple times, resulting in the court deeming the filing as not admissible. The petitioner also failed to meet the extended deadline for the payment, leading to the dismissal of the complaint as legally invalid. No court costs were imposed in light of the circumstances.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Zahlungsbefehl Arbeitslosigkeit Eröffnung des Entscheids Fristversäumnis Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure based on this procedural rule.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This article is the basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was applied to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_239/2011 {T 0/2}

Urteil vom 26. Mai 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen drei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 4. März 2011.

In Erwägung,

dass B.________ mit Eingabe vom 21. März 2011 (Poststempel) Beschwerde gegen drei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 4. März 2011 erhoben hat,

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2011 aufgefordert hat, bis spätestens am 11. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,

dass die als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 7. April 2011 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat,

dass dem Beschwerdeführer daher gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 10. Mai 2011 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 21. April 2011),

dass diese wiederum als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach erfolglosem Zustellversuch vom 5. Mai 2011 ebenfalls an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG ebenso als zugestellt gilt,

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer hierauf in einer Mitteilung ausdrücklich hingewiesen und ihm die Verfügung vom 21. April 2011 nochmals (mit A-Post) zugestellt hat,

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 21. April 2011) nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz