Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_238/2008 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Benefits Despite Somatic Complaints

Geschäftsnummer 8C_238/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for benefits from the invalidity insurance on May 30, 2007, but was denied by the insurance office due to a lack of demonstrated invalidity. The denial was based on medical evaluations indicating that the individual was capable of full-time work in light, adjustable roles. The individual's subsequent appeal to the administrative court was also rejected, prompting the individual to seek further judicial review. The applicant requested the matter be returned for additional medical assessment, arguing the initial evaluations were insufficient to determine their entitlement to benefits. The court reviewed the case and the medical findings, ultimately concluding that the assessments were sound and that there was no basis for a claim of invalidity under the applicable insurance regulations, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 8 ATSG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Claimant Denied Invalidity Benefits Despite Somatic Complaints: The denial was based on medical evaluations indicating that the individual was capable of full-time work in light, adjustable roles. The individual's subsequent appeal to the administrative court was also rejected, prompting the individual to seek further judicial review. The applicant requested the matter be returned for additional medical assessment, arguing the initial evaluations were insufficient to determine their entitlement to benefits. The court reviewed the case and the medical findings, ultimately concluding that the assessments were sound and that there was no basis for a claim of invalidity under the applicable insurance regulations, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch gesundheitliche Beeinträchtigung medizinische Gründe Feststellung der Erwerbsfähigkeit depressive Störung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal in a simplified procedure because it was clearly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_238/2008

Urteil vom 5. Mai 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Februar 2008.

Sachverhalt:

A. Die 1974 geborene B.________ meldete sich am 30. Mai 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 26. September 2007 mangels Invalidität einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung.

B. Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Februar 2008 ab.

C. B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung sei die Sache an die Vorinstanz, eventuell an die IV-Stelle, zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere zum Invaliditätsbegriff ( Art. 8 ATSG ; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 127 V 294 E. 4c + 5a S. 298 f.; Urteil I 677/03 vom 28. Mai 2004, E. 2.3.1), zur Aufgabe des Arztes bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des Austrittsberichts der Klinik V.________ vom 30. Januar 2006 und der Stellungnahme des Hausarztes vom 15. Juni 2007, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Tätigkeiten nach einer kurzen Anpassungszeit ganztags zu 100 % arbeitsfähig sei; eine somatische Beeinträchtigung mit Krankheitswert liege nicht vor; die verdachtsweise gestellte Diagnose einer depressiven Entwicklung schliesse sodann ein psychisches Leiden mit Krankheitswert aus.

Auf die in allen Teilen überzeugende Begründung kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Es wird nichts vorgebracht, was die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts nach Art. 97 Abs. 1 BGG als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruhend erscheinen lassen könnte. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz und an der Stellungnahme des Hausarztes vom 15. Juni 2007.

Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist eine depressive Entwicklung, für die lediglich eine Verdachtsprognose besteht, grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität ( Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG ) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2). Gleiches gilt auch für die somatoforme Schmerzstörung (siehe dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), für die nicht einmal eine Verdachtsdiagnose besteht. Abgesehen davon müsste die durch die beiden Kinder und das Führen zweier Haushalte bedingte, nicht unerhebliche Belastung - da invaliditätsfremd - vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet unbeachtlich bleiben ( BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355). Dergestalt durfte die Vorinstanz auf weitere medizinische Abklärungen verzichten ( BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; antizipierte Beweiswürdigung). Aus demselben Grund ist von der beantragten Rückweisung abzusehen. Daran ändert der letztinstanzlich ins Recht gelegte, erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellte Bericht von Dr. med. M.________ vom 20. Februar 2008, nichts.

4. Ist die Arbeitsfähigkeit nicht oder allein aus invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Gründen eingeschränkt, entfällt von vornherein jegliche Leistungspflicht aus dieser Versicherung für allfällige Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit ( BGE 105 V 139 E. 1b S. 141). Dies hat die Vorinstanz richtig erkannt und die Beschwerde bereits aus diesen Gründen abgewiesen.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel erledigt wird.

6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Grünvogel