Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Unemployment Benefit Calculation Due to Unsubstantiated Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the decision of the Zurich Cantonal Social Insurance Court, concerning unemployment insurance entitlements. The case involved the unemployment insurance calculations for June and July 2021, where her interim earnings were considered, resulting in no unemployment benefits for June but entitling her to 5.3 daily allowances for July, totaling a gross compensation of 1,069.30 Swiss francs. The cantonal court did not address her claims relating to August 2021, as it was not within the dispute's scope. The complaint primarily contested the calculations and decisions made by the cantonal court, but lacked a focused legal basis and was dismissed by the Federal Tribunal without proceeding to a full hearing. The tribunal also denied her request for free legal aid, citing no sufficient grounds for the complaint to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Unemployment Benefit Calculation Due to Unsubstantiated Complaint: The case involved the unemployment insurance calculations for June and July 2021, where her interim earnings were considered, resulting in no unemployment benefits for June but entitling her to 5.3 daily allowances for July, totaling a gross compensation of 1,069.30 Swiss francs. The cantonal court did not address her claims relating to August 2021, as it was not within the dispute's scope. The complaint primarily contested the calculations and decisions made by the cantonal court, but lacked a focused legal basis and was dismissed by the Federal Tribunal without proceeding to a full hearing. The tribunal also denied her request for free legal aid, citing no sufficient grounds for the complaint to proceed.
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KI-generiertThe appeal was not entertained in the simplified procedure because it lacked a sufficiently reasoned submission.
The request for free legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.
The court waived the collection of court fees as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_237/2023
Urteil vom 26. April 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 (AL.2022.00073).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz legte dar, dass im Streit um Arbeitslosenentschädigung der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 Anfechtungsobjekt sei. Folglich würden einzig die Berechnungen der Kontrollperioden Juni und Juli 2021 Verfahrensgegenstand bilden. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Kontrollperiode August 2021 trat das kantonale Gericht mithin nicht ein. Es sei nicht zu beanstanden, so die Vorinstanz, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für Juni 2021 einen Zwischenverdienst in der Höhe von Fr. 1'897.10 und für Juli 2021 einen solchen im Umfang von Fr. 3'478.- berücksichtigt habe. Im Weiteren überprüfte das kantonale Gericht die Tilgung der allgemeinen Wartetage bei Zwischenverdienst und die entsprechenden Berechnungen der Arbeitslosenkasse. Es stellte letztlich fest, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Im Juli 2021 hingegen bestehe ein Anspruch auf 5,3 Taggelder. Somit ergebe sich eine Bruttoentschädigung in der Höhe von Fr. 1'069.30.
3. Soweit sich die Beschwerdeschrift betreffend das Nichteintreten der Vorinstanz (Kontrollperiode August 2021) lediglich mit der materiellen Seite auseinandersetzt, weist sie keine sachbezogene Begründung auf ( BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022).
Im Übrigen erschöpfen sich die Rügen der Beschwerdeführerin mit der Wiedergabe ihrer eigenen Sichtweise in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik (vgl. E. 1 oben) an den vorinstanzlichen Erwägungen. So genügt es nicht, die eigenen Berechnungen sowohl in Bezug auf den Zwischenverdienst wie auch betreffend die Taggelder und die Arbeitslosenentschädigung denjenigen des kantonalen Gerichts gegenüberzustellen. Inwiefern dieses dabei in Willkür verfallen sein (dazu Näheres in: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. April 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber