Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_237/2015 KI-generiert

Appellant v. Regional Employment Office (RAV) and Cantonal Office for Economy and Labour (AWA) (Substantiation of Appeal)

Geschäftsnummer 8C_237/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding unemployment insurance where the appellant challenged a decision made by the cantonal insurance court, which related to the processing of a complaint against the regional employment center and the cantonal office for economy and labor. Specifically, the court had ruled that the appellant's complaint was without merit and deemed it unnecessary to make an additional ruling on whether the appellant had deregistered from job placement services by a specified date, as a prior determination had already been made on that matter. Ultimately, the appellant failed to adequately address the relevant legal considerations discussed by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appellant v. Regional Employment Office (RAV) and Cantonal Office for Economy and Labour (AWA) (Substantiation of Appeal): Specifically, the court had ruled that the appellant's complaint was without merit and deemed it unnecessary to make an additional ruling on whether the appellant had deregistered from job placement services by a specified date, as a prior determination had already been made on that matter. Ultimately, the appellant failed to adequately address the relevant legal considerations discussed by the lower court.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Feststellungsentscheid Arbeitsvermittlung Landesrecht verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained based on this provision for failing to meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_237/2015

Urteil vom 28. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen und in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz eingehen soll ( BGE 134 V 53 E. 3.3),

dass die Vorinstanz die in verschiedenen Punkten gegen das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Brugg und das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gerichtete Eingabe vom 8. Dezember 2014 als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen nahm und alsdann mit Beschluss vom 17. Februar 2015 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb, soweit sie darauf eintrat,

dass sie dabei auf jeden der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge einging und näher ausführte, weshalb diesen jegliche Grundlage fehle,

dass sie insbesondere bezogen auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer per 30. September 2014 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe oder nicht, näher erörterte, darüber habe das AWA kurz vor Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 im Sinne des Beschwerdeführers entschieden, womit es keines zusätzlichen Feststellungsentscheids darüber bedürfe,

dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztinstanzlich zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen und -rechte anruft, ohne indessen hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, geschweige denn anhand dieser nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid konkret gegen geltendes Recht verstossen soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel