Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_236/2025 KI-generiert

Set-off of Supplementary Benefits Against Repayment Claim: Limitation Period for Enforcement Following Remission Decision

Geschäftsnummer 8C_236/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 16 Abs. 2 AHVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Set-off of Supplementary Benefits Against Repayment Claim: Limitation Period for Enforcement Following Remission Decision: a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Fristen Verrechnung Ergänzungsleistungen Vollstreckungsentscheid Einstellung von Leistungen Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal because the complaint manifestly lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_236/2025

Urteil vom 27. Mai 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau Ergänzungsleistungen,

Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2025 (VBE.2024.290).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht erklärte die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (bestätigt mit Einspacheentscheid vom 3. Mai 2024) vorgenommene Verrechnung der Ergänzungsleistungen für die Periode April bis Juli 2023 von Fr. 3'612.- mit der Rückforderung betreffend zu Unrecht bezogener Leistungen von Fr. 27'705.- (April 2012 bis August 2018) für rechtens. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verjährungseinrede führte das kantonale Gericht unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur insbesondere aus, solange die Verrechnung innerhalb der in

Art. 16 Abs. 2 AHVG

vorgegebenen Zeit vorgenommen worden sei, sei dies nicht zu beanstanden. Dabei beginne die dort genannte Frist für die Durchsetzung der Rückerstattung in Fällen, in welchen - wie vorliegend - gegen eine rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung bezüglich Ergänzungsleistungen ein Erlassgesuch eingereicht worden sei, erst nach dessen rechtskräftigen Abweisung zu laufen. Über den (umgehend) nach dem zum rechtskräftigen Abschluss der Rückforderungsstreitigkeit führenden Nichteintretensurteil 9C_216/2019 des Bundesgerichts vom 13. Mai 2019 entbrannten Streits um Erlass der Rückforderung habe das kantonale Gericht mit Urteil VBE.2024.328 vom 8. Januar 2025 befunden. Zu ergänzen ist, dass diese Angelegenheit mit dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_148/2025 vom 14. März 2025 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat.

3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt an der Sache vorbei. Soweit er beanstandet, das kantonale Gericht habe in übergangsrechtlicher Hinsicht

Art. 16 Abs. 2 AHVG

falsch angewendet, indem es die darin erst seit dem 1. Januar 2021 genannte fünfjährige, anstelle der zuvor geltenden dreijährigen Frist für anwendbar erklärt habe, ist dies unbehelflich. Ebenso wenig ist mit dem Einwand, bei dieser Frist handle es sich um eine Verwirkungs- und nicht um eine Verjährungsfrist, wie vom kantonalen Gericht angenommen, etwas gewonnen. Entscheidend ist nämlich die vorinstanzliche Erwägung mit Verweis auf

BGE 117 V 208

E. 3b sowie die entsprechenden Lehrmeinungen, wonach die Frist gemäss

Art. 16 Abs. 2 AHVG

in Fällen wie dem vorliegenden (so oder anders) erst nach Abschluss der Erlassstreitigkeit zu laufen beginnt. Dass diese Erwägung auf einer offensichtlich unrichtigen (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlichen (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) - Sachverhaltserfassung beruhen oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Allein zu fordern, ein Erlassverfahren dürfe weder die Verwirkungsfrist hemmen noch diese unterbrechen, reicht nicht aus. Damit ist den eingangs erwähnten Anforderungen an eine sachbezogen Begründung nicht Genüge getan.

4. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichend sachbezogenen Beschwerde, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

; vgl. dazu auch Urteil 8C_148/2025 vom 14. März 2025 E. 5).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel