Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_236/2015 KI-generiert

Appellant's Direct Appeal Against SUVA Decision Dismissed for Failure to Exhaust Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 8C_236/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sought to challenge a decision made by a Swiss accident insurance institution regarding their daily benefit payments following a recurrence of an injury sustained in a previous incident. Initially, the amount was set at a daily rate of 276.20 CHF; however, this was later adjusted downward to 94.50 CHF, and the institution demanded the return of previously issued payments amounting to over 11,000 CHF. After appealing the adjustment, the administrative court partially upheld the initial complaint but ultimately directed the matter back to the insurance institution for further review. In subsequent decisions, the daily benefit was recalculated to 75.05 CHF, with a new demand for reimbursement of over 13,000 CHF. The individual escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to have the decisions overturned and to restore the higher daily benefit while contesting the refund demands.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 90 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Direct Appeal Against SUVA Decision Dismissed for Failure to Exhaust Cantonal Remedies: Initially, the amount was set at a daily rate of 276.20 CHF; however, this was later adjusted downward to 94.50 CHF, and the institution demanded the return of previously issued payments amounting to over 11,000 CHF. After appealing the adjustment, the administrative court partially upheld the initial complaint but ultimately directed the matter back to the insurance institution for further review. In subsequent decisions, the daily benefit was recalculated to 75.05 CHF, with a new demand for reimbursement of over 13,000 CHF. The individual escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to have the decisions overturned and to restore the higher daily benefit while contesting the refund demands.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Erschöpfung des Instanzenzuges Normenkontrolle Abredeversicherung Direktversicherung Versicherungskasse unrechtmässig bezogene Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the losing appellant to bear the costs of the proceedings.

Art. 90 BGG

This article was mentioned in the context of whether the administrative court's decision constituted a final decision, which was ultimately rejected.

Art. 93 BGG

This article was discussed regarding the nature of the administrative court's decision (intermediate decision).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_236/2015

Urteil vom 19. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

vom 26. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezahlte dem 1964 geborenen A.________ aus einem Rückfall zu einem bei ihr versicherten Unfall ab 3. November 2011 ein Taggeld von Fr. 276.20 pro Kalendertag. Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 und Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 korrigierte sie den Taggeldanspruch wiedererwägungsweise auf Fr. 94.50 pro Kalendertag und forderte bereits ausgerichtetes Taggeld im Umfang von Fr. 11'092.40 zurück. A.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess diese mit Entscheid vom 17. April 2013 teilweise gut, hob die Verfügung vom 19. Juni 2012 sowie den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück. Diese setzte mit Verfügung vom 18. März 2014 und Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 das Taggeld auf Fr. 75.05 pro Kalendertag fest und forderte Taggeld im Umfang von Fr. 13'283.45 zurück.

B. A.________ reicht beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 (und die durch diesen bestätigte Verfügung vom 18. März 2014) sowie der ihnen zugrunde liegende Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2013 seien aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin Taggeld von Fr. 276.20 zu bezahlen und von einer Rückforderung abzusehen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an den Unfallversicherer zurückzuweisen.

Die SUVA beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 V 42 E. 1 S. 44; je mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er könne gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 direkt Beschwerde ans Bundesgericht erheben, ohne dass erneut ein kantonales Beschwerdeverfahren durchlaufen werden müsse. Denn mit dem Einspracheentscheid in Verbindung mit dem kantonalen Gerichtsentscheid vom 17. April 2013 liege ein verfahrensabschliessender Entscheid der letzten (kantonalen) Instanz vor. Mit der Aufhebung des Einspracheentscheides habe dann auch die durch diesen bestätigte Verfügung vom 18. März 2014, welche selber keinen Anfechtungsgegenstand bilde, keinen Bestand mehr.

2.1. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2013 lautet auf Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung und neuen Verfügung an den Unfallversicherer.

2.1.1. Rückweisungsentscheide eines kantonales Gerichts, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Erstinstanz resp. den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die einzig unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können. Anders verhält es sich, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung lediglich noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Diesfalls liegt ein ohne weiteres selbstständig anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor ( BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 4/2013 S. 305 ff., S. 319 f. mit weiteren Hinweisen).

2.1.2. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, der Rückweisungsentscheid vom 17. April 2013 stelle einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar, welcher nicht selbstständig habe angefochten werden können. Er bringt zwar weiter vor, der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 beruhe, soweit er hier angefochten sei, vollumfänglich auf dem Rückweisungsentscheid vom 17. April 2013, welchem diesbezüglich bindende Wirkung zugekommen sei. Diese Argumentation geht eher dahin, der Rückweisungsentscheid stelle einen Endentscheid dar. Das trifft aber nicht zu. Denn wie noch zu zeigen sein wird, diente die Rückweisung nicht bloss der Umsetzung des im Entscheid vom 17. April 2013 Angeordneten. Abgesehen davon wäre mit der Annahme eines Endentscheides für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn gegen diesen Entscheid hätte fristgerecht ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden müssen, was nicht erfolgt ist.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, zwar könnten mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lediglich verfahrensabschliessende Entscheide der letzten Instanz angefochten werden. Somit sei die Beschwerde erst nach Ausschöpfung der vorgängigen Rechtsmittel zulässig. Der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 beruhe aber, soweit er hier angefochten sei, vollumfänglich auf dem Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 17. April 2013. Diesem Gerichtsentscheid sei gegenüber der SUVA hinsichtlich der darin entschiedenen und hier noch einzig strittigen Fragen Bindungswirkung zugekommen. Konkret bedeute dies, dass die SUVA an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts gebunden gewesen sei. Gemäss Rechtsprechung sei daher der direkte Weiterzug des Einspracheentscheids vom 26. Februar 2015 ebenso zulässig wie die Anfechtung des Gerichtsentscheids vom 17. April 2013.

2.2.1. Der Beschwerdeführer zitiert hiezu aus BGE 106 Ia 229 E. 4 S. 236. Danach wird "vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges dann abgesehen, wenn der Endentscheid der unteren kantonalen Instanz auf einem Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz beruht und von dieser somit im Ergebnis zum Voraus gebilligt worden ist, so dass sich die Ergreifung eines weiteren kantonalen Rechtsmittels als zwecklos und als leere Formalität erwiese". Der Beschwerdeführer führt weiter aus, diese noch zum OG ergangene Rechtsprechung sei unter der Herrschaft des BGG weitergeführt worden. Dabei beruft er sich namentlich auf das Urteil 1C_519/2012 vom 14. August 2013 E. 1. Dort hatte eine Baubewilligungskommission gestützt auf den Rückweisungsentscheid eines kantonalen Verwaltungsgerichts, der als Zwischenentscheid nicht anfechtbar war, einen neuen Beschluss gefasst. Das Bundesgericht erwog auf die hiegegen bei ihm erhobene Beschwerde hin, inhaltlich richte sich die Kritik der Beschwerdeführer ausschliesslich gegen jenen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid; gegen die im Beschluss der Baubewilligungskommission beurteilten Punkte hätten sie nichts einzuwenden; ein erneutes Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs wäre unter diesen Umständen eine nutzlose Formalität, zumal das Verwaltungsgericht die Baubewilligung, soweit hier wesentlich, bereits gebilligt habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE 106 Ia 229 E. 4 S. 236, sei die Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid deshalb zulässig.

2.2.2. Ob die dargelegte Rechtsprechung überhaupt auf ein unfallversicherungsrechtliches Einsprache- und Beschwerdeverfahren anwendbar wäre, bedürfte grundsätzlich näherer Betrachtung. Davon kann aber abgesehen werden, da der Beschwerdeführer schon aus folgenden Gründen nichts aus diesen Urteilen herleiten kann: Er beanstandet im vorliegenden wie im damaligen Verfahren den der Wiedererwägung zugrunde gelegten, für den Taggeldanspruch massgeblichen Lohn. Das Verwaltungsgericht hat hiezu im Entscheid vom 17. April 2013 erwogen, die SUVA habe diesen Lohn nicht rechtsgenüglich bestimmt. Daher könne nicht darüber entschieden werden, ob die Abweichung dieses Lohns von demjenigen, welcher dem ursprünglichen Taggeldanspruch zugrunde gelegt worden sei, erheblich sei. Die SUVA habe den massgebenden Lohn neu zu bestimmen und dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt seien. Hiefür werde die Sache an den Unfallversicherer zurückgewiesen. Aufgrund dieser klaren Erwägungen kann keine Rede davon sein, dass das kantonale Gericht in für den Unfallversicherer verbindlicher Weise über den nach wie vor umstrittenen Punkt, den massgeblichen Lohn, bestimmt hat. Vielmehr bildete gerade die Anweisung an den Unfallversicherer, diesen Lohn zu prüfen und gestützt auf das Ergebnis die Wiedererwägungsfrage neu zu entscheiden, Gegenstand der Rückweisung. Die weitere Erwägung, welche der Beschwerdeführer aus dem Entscheid vom 17. April 2013 zitiert, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Die SUVA setzte in der Folge denn auch den massgeblichen Lohn neu fest. Damit kann sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf die dargelegte Rechtsprechung berufen. Auch die weiteren von ihm erwähnten Präjudizien vermögen seinen Standpunkt nicht zu stützen.

2.3. Es werden keine anderen Gesichtspunkte dargetan, welche dazu führen könnten, vom Erfordernis des (nochmaligen) Instanzenzuges über das kantonale Gericht abzusehen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz