Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_236/2014 KI-generiert

Social Insurance Institution Pension Termination Following Work Capacity Reassessment

Geschäftsnummer 8C_236/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been receiving a half invalidity pension since January 1, 1993. Following a review initiated by the social security office, the pension was discontinued in July 2010 based on an assessment that the individual's ability to work had significantly improved. This decision was contested in court, leading to a remand for further medical evaluation. Subsequent assessments confirmed that the individual was deemed able to work as a nurse by the time the pension was revoked. The lower court upheld the decision to cease the pension, which was then challenged again at the federal level with a request for the reinstatement of the pension for a specified period.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Social Insurance Institution Pension Termination Following Work Capacity Reassessment: Following a review initiated by the social security office, the pension was discontinued in July 2010 based on an assessment that the individual's ability to work had significantly improved. This decision was contested in court, leading to a remand for further medical evaluation. Subsequent assessments confirmed that the individual was deemed able to work as a nurse by the time the pension was revoked. The lower court upheld the decision to cease the pension, which was then challenged again at the federal level with a request for the reinstatement of the pension for a specified period.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Arbeitsfähigkeit Einstellung der Rente Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Invalidenversicherung medizinische Neubeurteilung Wiedererwägung der Invalidenrente Sozialarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing party to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_236/2014

Urteil vom 16. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern , Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsfähigkeit; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 14. März 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ bezog seit 1. Januar 1993 eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. u.a. Verfügung vom 26. September 1994), welche die IV-Stelle Luzern im Rahmen eines im November 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 16. Juli 2010 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) in dem Sinne gut, dass die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 23. Januar 2012). In Nachachtung dieses Erkenntnisses holte die IV-Stelle das rheumatologische, neurologische, neuropsychologische sowie psychiatrische Gutachten des Instituts Z.________ vom 28. November 2012 ein. Gestützt darauf sowie den erwähnten Gerichtsentscheid hielt sie mit Vorbescheid vom 29. Januar 2013 fest, der nach der gemischten Methode zu ermittelnde Invaliditätsgrad (Anteil Tätigkeit als ........: 40 %; als ........: 10 %; als Hausfrau: 50 %) habe sich in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 stellte sie fest, die Rente werde per 1. August 2010 aufgehoben.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab (Entscheid vom 14. März 2014).

C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren subeventualiter gestellten Rechtsbegehren für den Zeitraum vom 1. August 2010 (Renteneinstellung) bis 31. März 2013 eine halbe Rente zu gewähren.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das kantonale Gericht habe die Sache seinem Entscheid vom 23. Januar 2012 gemäss an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurückgewiesen, weil erhebliche Zweifel bestanden, ob und in welchem Umfang ihr die Erwerbstätigkeit als ........ zumutbar war. Diese revisionsrechtlich erhebliche Frage sei erstmals mit der von der Verwaltung eingeholten polydisziplinären Expertise des Instituts Z.________ vom 28. November 2012 beantwortet worden. Alle Teilgutachter hätten darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vor den jeweiligen Explorationen mangels einschlägiger ärztlicher Auskünfte nicht zuverlässig habe eruiert werden können. Entgegen diesen Feststellungen werde im Hauptgutachten des Instituts Z.________ ohne Begründung festgehalten, schon seit einigen Jahren könne keine höhere Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgelegen haben. Die Vorinstanz habe diese Aussage ungeprüft übernommen und damit Bundesrecht verletzt. Daher sei davon auszugehen, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst ab Zustellung des Gutachtens des Instituts Z.________ an die IV-Stelle Anfang Dezember 2012 ausgewiesen sei.

2.

2.1. Nach der durch BGE 106 V 18 begründeten, durch BGE 129 V 370 unter der Geltung des ATSG weitergeführten und mit SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 (Urteil 8C_451/2010 vom 11. November 2010) bestätigten Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz nur dadurch, dass das kantonale Gericht die in der Revisonsverfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen hat, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre ( BGE 129 V 370 E. 4.3 S. 376). Darin ist die Antwort auf die in BGE 106 V 18 E. 3b S. 20 unten f. offen gelassene Frage zu erblicken, was zum Schutze des Versicherten vorzukehren ist, wenn die angefochtene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen wurde, um einen möglichst frühen Zeitpunkt der Wirkungen der Revision zu provozieren (Urteil 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.1).

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, dass die IV-Stelle einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provozierte. Gemäss kantonalem Rückweisungsentscheid vom 23. Januar 2012 war bei Erlass der aufgehobenen Revisionsverfügung vom 16. Juli 2010 unbestritten von einem revisionsrechtlich erheblichen Statuswechsel auszugehen (mutmassliche Wiederaufnahme einer Teilerwerbstätigkeit als ........). Aufgrund dieses Umstandes konnten die Verwaltung (Verfügung vom 4. Februar 2013) und auf Beschwerde hin das kantonale Gericht (Entscheid vom 14. März 2014) die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung frei prüfen (vgl. AHI 2002 S. 164, I 652/00 E. 2a; Urteil 8C_882/2010 vom 15. April 2011 E. 4.3). Zur Diskussion steht allerdings, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts Z.________ vom 28. November 2012 zutreffend angenommen hat, die Versicherte sei bereits im Zeitpunkt bei Erlass der von ihr aufgehobenen Revisionsverfügung vom 16. Juli 2010 als Krankenschwester uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Diese den Sachverhalt betreffende Frage hat das Bundesgericht mit eingeschränkter Kognition zu beurteilen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1 hievor) sind nicht stichhaltig. Der psychiatrische Sachverständige des Instituts Z.________ hielt fest, dass die im Jahre ........ diagnostizierte konversionsneurotische Entwicklung und dissoziative Störung nie behandelt wurde und diese Diagnosen aktuell mangels entsprechender Befunde nicht bestätigt werden konnten. Auch der rheumatologische Sachverständige des Instituts Z.________ stellte fest, dass mangels einschlägiger medizinischer Unterlagen der Verlauf der Krankheitsentwicklung seit ........ nicht nachvollzogen werden konnte. Schliesslich konnten gemäss Gutachten des Instituts Z.________ aus neurologischer Sicht - wie schon im Jahre ........ - keine und aus neuropsychologischer Perspektive allenfalls minime Störungen eruiert werden. Auf diese fachärztlichen und psychologischen Beurteilungen bezogen sich die medizinischen Sachverständigen des Instituts Z.________ explizit in ihrer Gesamtbeurteilung. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, anhand des Gutachtens des Instituts Z.________ vom 28. November 2012 sei davon auszugehen, dass die Versicherte im Zeitpunkt bei Erlass der (aufgehobenen) Revisionsverfügung vom 16. Juli 2010 als ........ uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen war, nicht zu beanstanden.

3. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder