Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_236/2013 KI-generiert

Insured v. SUVA (Liability for Prior Accident Consequences)

Geschäftsnummer 8C_236/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sustained injuries from two separate incidents: a car accident in 2000 and a subsequent suicide attempt in 2002. Initially, the individual received benefits and a pension from the accident insurer due to the lasting effects of the first injury. However, after a review by the second insurer following the second incident, the individual faced a termination of disability payments while asserting continued impairments linked to both accidents. A previous administrative court decision upheld the insurer's position, leading the individual to challenge this ruling, seeking a comprehensive review of both cases and related benefits. The dispute centers on the applicability of insurance provisions concerning benefits owed for residual effects from both accidents.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 100 Abs. 2 UVV, Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Insured v. SUVA (Liability for Prior Accident Consequences): Initially, the individual received benefits and a pension from the accident insurer due to the lasting effects of the first injury. However, after a review by the second insurer following the second incident, the individual faced a termination of disability payments while asserting continued impairments linked to both accidents. A previous administrative court decision upheld the insurer's position, leading the individual to challenge this ruling, seeking a comprehensive review of both cases and related benefits. The dispute centers on the applicability of insurance provisions concerning benefits owed for residual effects from both accidents.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Leistungseinstellung) Leistungspflicht des Unfallversicherers Versicherungsleistung Unfallfolgen obligatorische Unfallversicherung Verkehrsunfallschadensersatz Einstellung der Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The respondent (SUVA) was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The respondent (SUVA) was ordered to pay the appellant's legal representation costs.

Art. 100 Abs. 2 UVV

The case is remanded to the lower court to examine the liability of the SUVA taking into account this provision regarding the consequences of both accidents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_236/2013

Urteil vom 19. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Leistungseinstellung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. S.________, geboren 1968, war am 2. September 2000 in einen Auffahrunfall verwickelt. Ihr obligatorischer Unfallversicherer, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 4. April 2003 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. September 2001 eine halbe und ab 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Ab 14. Mai 2002 war sie teilzeitlich für die E.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. August 2002 suchte sie auf Grund psychischer Auffälligkeiten in Begleitung von Freunden die Notaufnahme des Spitals B.________ auf. Nach einer eingehenden Konsultation wurde sie mit Medikamenten versorgt und nach Hause entlassen. Am selben Tag sprang sie in suizidaler Absicht vom Fenster ihrer Mansarde 15 m in die Tiefe. Sie zog sich dabei mehrere Frakturen im Bereich der lateralen rechten Orbitalwand/boden, ein Schädelhirntrauma, eine Lungenkontusion, einen Nierenarterienabriss rechts sowie weitere Kontusionen zu. Seither ist sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen. Die SUVA erbrachte Heilbehandlungen und Taggelder. Im 2003 gebar S.________ eine Tochter.

Gestützt auf eine polydisziplinäre Abklärung durch ihre Abteilung Versicherungsmedizin vom 6. April 2011 stellte die SUVA mit Verfügung vom 28. Juli 2011 ihre Taggeldleistungen per 31. August 2011 ein, sprach S.________ für den Verlust der rechten Niere eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu und stellte die Feststellung der Gesamtintegritätsentschädigung nach Erhalt des ausstehenden ophthalmologischen Gutachtens in Aussicht. Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2012 hielt sie daran fest.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2013 abgewiesen.

C. S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die SUVA zu verpflichten, ihr auf einer vollständigen Invalidität basierende Rentenleistungen auszurichten und die Gesamtintegritätsentschädigung für die Folgen der Unfälle vom 2. September 2000 und 24. August 2002 durch einen einvernehmlich zu bestimmenden Gutachter abklären zu lassen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 lässt S.________ Stellung nehmen zur Beschwerdeantwort der SUVA.

Erwägungen:

1. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die Versicherte macht u.a. geltend, sie leide nach wie vor an Folgen aus ihren beiden Unfällen und gemäss Art. 100 Abs. 2 UVV sei die SUVA auch für die Folgen des ersten Unfalles leistungspflichtig.

3. Nach Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG bestimmt der Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt. Verunfallt die versicherte Person während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggelder aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle ( Art. 100 Abs. 2 UVV ).

Die Versicherte hat unbestrittenermassen bei Eintritt des zweiten Unfalls wieder eine versicherte Tätigkeit aufgenommen und von der SUVA ein Taggeld infolge des zweiten Unfalls bezogen. Strittig ist, ob Art. 100 Abs. 2 UVV anwendbar ist. Somit ist massgebend, ob sie im Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch Leistungen für die Folgen des ersten Unfalls bezog.

4. Mit Schreiben vom 7. August 2003 stellte die Zürich als für das Ereignis vom 2. September 2000 zuständiger Versicherer der SUVA die Unterlagen zum ersten Unfall zu. Diese liegen dem Bundesgericht nicht vor und standen - soweit ersichtlich - auch dem kantonalen Gericht nicht zur Verfügung.

5.

5.1. Mit Bericht vom 12. August 2002 - mithin 12 Tage vor dem zweiten Unfall - erachtete die von der Zürich zur Begutachtung beauftragte Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, Spital B.________ der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit als Aerobiclehrerin für nicht mehr zumutbar; die Arbeit als Réceptionistin oder eine andere leichte Tätigkeit (ohne schwere körperliche Belastungen, aber mit häufigem Positionswechsel und regelmässigen kurzen Pausen) hielt sie halbtags für möglich, wobei längerfristig eine Steigerung auf 100 % wahrscheinlich sei. Der Endzustand sei noch nicht erreicht und mit dem Fallabschluss sei zuzuwarten. Ab 1. September 2002 zahlte die Zürich ein reduziertes Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (vgl. Hinweis in der Aktenzusammenfassung der Frau Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, Versicherungsmedizin SUVA, in ihrem Teilgutachten vom 6. April 2011). Insofern erscheint das Schreiben der Zürich vom 25. Oktober 2011, wonach die Versicherte im Zeitpunkt des zweiten Unfalls voll arbeitsfähig gewesen sei, unzutreffend.

5.2. Der angefochtene kantonale Entscheid hält in E. 1.2 fest, die Frage der Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 2. September 2000 bilde nicht Teil des Anfechtungsobjektes, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Versicherten nicht einzutreten und die Leistungspflicht auch nicht unter dem Blickwinkel des Art. 100 Abs. 2 UVV zu prüfen sei. Dabei verkennt sie, dass die SUVA - entgegen ihren späteren Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 unter Verweis auf das Schreiben der Zürich vom 25. Oktober 2011 - ihrem Einspracheentscheid stillschweigend die Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV zugrunde gelegt hatte, indem die SUVA-interne polydisziplinäre Begutachtung die Folgen beider Unfälle diskutierte. Somit ist die einleitende Feststellung der Vorinstanz, die allfälligen Folgen aus dem Unfall vom 2. September 2000 gehörten nicht zum Anfechtungsobjekt (E.1.2), unzutreffend. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Leistungspflicht der SUVA unter Berücksichtigung beider Unfälle prüfen müssen. Dies ist jedoch nur unter Bezugnahme auf die Akten des ersten Unfalls möglich. Die Sache ist demnach unter Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 21. Februar 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Leistungspflicht der SUVA unter Beachtung des Art. 100 Abs. 2 UVV prüfe. Dabei wird sie auch die Akten der Zürich beizuziehen und die Einwände der Versicherten gemäss Beschwerde vom 18. Juni 2012 gegen die versicherungsinterne medizinische Begutachtung sowie gegen die Beurteilung der Gesamtintegritätseinbusse zu prüfen haben.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die SUVA hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold