Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_235/2015 KI-generiert

Appealability of Invalidity Degree for Supplementary Benefits Without an Adverse EL Decision

Geschäftsnummer 8C_235/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who immigrated to Switzerland as a refugee and previously had their claim for disability insurance benefits denied due to lack of qualifying contributions and a low degree of disability. In 2013, the individual reapplied for benefits, but the relevant authority again denied the claim, stating that the disability degree was only 10%. Subsequently, the individual sought a determination of a higher disability degree to qualify for additional benefits, but their appeal was dismissed by the cantonal social insurance court for lack of a legitimate interest. The individual subsequently appealed this dismissal to the Federal Tribunal, requesting that the prior ruling be reviewed and the provision of free legal representation be granted, which was also denied due to the perceived meritlessness of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 59 ATSG; Appealability of Invalidity Degree for Supplementary Benefits Without an Adverse EL Decision: In 2013, the individual reapplied for benefits, but the relevant authority again denied the claim, stating that the disability degree was only 10%. Subsequently, the individual sought a determination of a higher disability degree to qualify for additional benefits, but their appeal was dismissed by the cantonal social insurance court for lack of a legitimate interest. The individual subsequently appealed this dismissal to the Federal Tribunal, requesting that the prior ruling be reviewed and the provision of free legal representation be granted, which was also denied due to the perceived meritlessness of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Invalidenleistung Versicherungsleistungsanspruch Mindestbeitragsdauer Flüchtling Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded using the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid for the final proceedings due to the lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

608 2018 125 (2019-07-24) · fr
Insured Person v. Decision Denying Disability Benefits
«…oint litigieux de la décision attaquée (ATF 115 V 416 consid. 3b/aa; arrêts TF 9C_246/2016 du 31 août 2016 consid. 3.1; 8C_235/2015 du 3 juillet 2015 consid. 3); qu'un intérêt digne de protection à la constatation d'un taux d'invalidité plus élevé peu…»
608 2018 172 (2019-02-18) · fr
Applicant Lacked Standing to Appeal Reasoning on Disability Rating Affecting Supplementary Pension
«…oint litigieux de la décision attaquée (ATF 115 V 416 consid. 3b/aa; arrêts TF 9C_246/2016 du 31 août 2016 consid. 3.1; 8C_235/2015 du 3 juillet 2015 consid. 3); que toutefois, en matière d'assurances sociales, il est admis qu'il puisse exister un int…»
C-192/2016 (2018-06-04)
French National's Protected Interest in Swiss Insurance Credit for Pension Calculation
«…décision attaquée (ATF 115 V 416 consid. 3b/aa ; arrêts du Tribunal fédéral 9C_246/2016 du 31 août 2016 consid. 3.1 et 8C_235/2015 du 3 juillet 2015 consid. 3 ; arrêt de la IIe Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal de Fribourg 608 2015 16…»
2C_412/2018 (2018-05-11)
FINMA v. Federal Administrative Court (Unauthorized Issuing House Activity)
«…Begründung des angefochtenen Entscheids, aber nicht gegen das Ergebnis richtet ( BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417; Urteil 8C_235/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein reformatorisches Rechtsmittel…»
608 2015 165 (2017-01-10) · fr
Disability Pension Reassessment Appeal
«…oint litigieux de la décision attaquée (ATF 115 V 416 consid. 3b/aa; arrêts TF 9C_246/2016 du 31 août 2016 consid. 3.1, 8C_235/2015 du 3 juillet 2015 consid. 3). b) En l’espèce, le recourant conclut formellement au maintien de son droit à une re…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_235/2015

Urteil vom 3. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1969 geborene A.________ reiste im Jahr 1996 als Flüchtling in die Schweiz ein. Auf eine erste Anmeldung hin verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Juli 2002 einen Anspruch auf Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) mit der Begründung, der geltend gemachte Gesundheitsschaden mit invalidisierendem Ausmass bestehe bereits seit der Kindheit und A.________ habe bei Eintritt der Invalidität noch kein Jahr Beiträge geleistet. Im März 2013 ersuchte A.________ erneut um IV-Leistungen. Mit Verfügung vom 17. November 2014 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 16. Juli 2002 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen Rentenanspruch nunmehr mit der Begründung, der Invaliditätsgrad habe durchgehend lediglich 10 % betragen. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der Sachlage ebenfalls nicht möglich.

B. Beschwerdeweise beantragte A.________, für den Anspruch auf die von ihm bei der Gemeinde beantragten Zusatzleistungen (gemeint sind offensichtlich Ergänzungsleistungen zur IV, nachfolgend: EL) sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad seit 1996, spätestens seit 2002 und auch aktuell 60 %, mindestens aber 50 % betrage; eventuell seien hiezu weitere Abklärungen zu treffen resp. sei die Sache hiefür an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit der Begründung, es fehle am schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, nicht auf die Beschwerde ein. Es wies zudem das von A.________ gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Entscheid vom 18. Februar 2015).

C. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die bei ihr erhobene Beschwerde eintreten sowie diese materiell zu beurteilen, und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren sei gutzuheissen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinaus gehen ( Art. 107 Abs. 1 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat erkannt, die bei ihr erhobene Beschwerde ziele nicht auf eine Abänderung des - auf Verneinung eines IV-Leistungsanspruchs lautenden - Dispositivs der Verwaltungsverfügung vom 17. November 2014 ab. Der Beschwerdeführer beantrage ausdrücklich keine IV-Leistungen. Er mache vielmehr geltend, im Hinblick auf den EL-Anspruch sei in Abänderung der Verfügungsbegründung festzustellen, dass der Invaliditätsgrad ab den geltend gemachten Zeitpunkten 60 % resp. mindestens 50 % betrage.

Diese Beurteilung ist rechtens. Der Beschwerdeführer bekräftigt auch letztinstanzlich, dass er keine IV-Leistungen geltend machen will. Sein Einwand, der von ihm vorinstanzlich gestellte Feststellungsantrag habe auch eine Änderung des Verfügungsdispositivs bezweckt, geht an der Sache vorbei.

3. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das für die Beschwerdeerhebung nebst anderem erforderliche schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ( Art. 59 ATSG ; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG und die frühere Regelung gemäss Art. 103 lit. a OG ) praxisgemäss verneint wird, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Diesfalls setzt das Eintreten auf die Beschwerde voraus, dass die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils (hier des Invaliditätsgrades) hat (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 418 mit Hinweisen; SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2; Urteil 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.2, je mit Hinweis).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, der geltend gemachte EL-Anspruch bilde nicht Gegenstand der Verfügung vom 17. November 2014. Zwar sei es gemäss Ziff. 4 des Anhangs 14 zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) auch Aufgabe der IV-Stelle, den Invaliditätsgrad zuhanden der Durchführungsstelle der Gemeinde zu bemessen. Die IV-Stelle eröffne das Ergebnis aber nicht mittels Verfügung, sondern teile es der zuständigen Durchführungsstelle mit. In deren Kompetenz liege anschliessend, nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen über den Anspruch auf EL eine Verfügung zu erlassen. Die Feststellung der IV-Stelle zum Invaliditätsgrad könne dabei nicht selbstständig, sondern nur mit Einsprache resp. Beschwerde gegen die von der Durchführungsstelle zu erlassende Verfügung über die EL angefochten werden. Daher sei ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Feststellung des Invaliditätsgrades zu verneinen. Damit sei noch nichts über den EL-Anspruch gesagt. Diesbezüglich seien die der IV-Stelle obliegenden Abklärungen nach Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV zu Handen der EL-Durchführungsstelle wie auch die weiteren Vorkehren gemäss Anhang 14 WEL noch offen.

4.2. Diese Beurteilung ist nicht bundesrechtswidrig. Sie ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung namentlich weder überspitzt formalistisch oder willkürlich, noch stellt sie eine Rechtsverweigerung dar. Was der Beschwerdeführer vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Aus der WEL muss nicht hervorgehen, dass die Feststellung der IV-Stelle zum Invaliditätsgrad nicht selbstständig anfechtbar ist. Sodann mag sein, dass die IV-Stelle gegenüber der EL-Durchführungsstelle an ihrer bisherigen Auffassung zum Invaliditätsgrad festhalten wird. Diesfalls kann der Versicherte aber seine Einwände mittels Anfechtung der EL-Verfügung geltend machen. Das kantonale Gericht hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Invaliditätsgrades zu Recht verneint.

5. Bei dieser Sachlage wurde die vorinstanzliche Beschwerde auch zu Recht als aussichtslos beurteilt und deswegen die unentgeltliche Verbeiständung verweigert.

6. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

7. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz