Disability pension retroactivity and finality of 1977 application under disability insurance law.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal, upholding the lower court's decision and confirming the denial of a full disability pension beyond the awarded amount. The dispute concerned a disability insurance claim by a former machine fitter who, after severe leg burns in 1977, was retrained as a commercial clerk and later applied for benefits in 2003 following disc surgery. The court ruled that the lower court's factual findings, including the comparison of pre- and post-retraining incomes and the treatment of the 1977 application as closed, were not arbitrary, and that the twelve-month limitation on retroactive pension payments was lawful. The claimant was ordered to pay court costs of CHF 500. The decision rested on procedural grounds under the Federal Supreme Court Act (Articles 95, 105, 109) and constitutional principles (Articles 5, 8, 9 of the Swiss Constitution), with no violation of the principle of good faith or prohibition of arbitrariness found.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 3 BV; Disability pension retroactivity and finality of 1977 application under disability insurance law: The dispute concerned a disability insurance claim by a former machine fitter who, after severe leg burns in 1977, was retrained as a commercial clerk and later applied for benefits in 2003 following disc surgery. The court ruled that the lower court's factual findings, including the comparison of pre- and post-retraining incomes and the treatment of the 1977 application as closed, were not arbitrary, and that the twelve-month limitation on retroactive pension payments was lawful. The claimant was ordered to pay court costs of CHF 500. The decision rested on procedural grounds under the Federal Supreme Court Act (Articles 95, 105, 109) and constitutional principles (Articles 5, 8, 9 of the Swiss Constitution), with no violation of the principle of good faith or prohibition of arbitrariness found.
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KI-generiertUsed in the dispositive to dismiss the appeal as clearly unfounded in simplified proceedings.
Cited in the dispositive to impose court costs on the losing appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_235/2007
Urteil vom 7. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Parteien
G.________, 1952, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. März 2007.
Sachverhalt:
A. G.________, geboren 1952, ist gelernter Maschinenschlosser. 1977 zog er sich bei einem Unfall schwere Verbrennungen an beiden Beinen zu, welche eine weitere körperliche Tätigkeit ausschlossen. Nach seiner Umschulung zum kaufmännischen Angestellten zu Lasten der Invalidenversicherung konnte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Im Jahr 2000 musste er sich einer Diskushernienoperation unterziehen. Am 29. Dezember 2003 meldete er sich zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) sprach ihm mit Verfügung vom 14. April 2005 eine halbe Rente seit 1. Dezember 2002 zu. Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2005 erhöhte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad und sprach ihm mit Verfügung vom 18. August 2005 eine ganze Rente seit 1. Dezember 2002 zu.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2007 ab.
C. G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids und Gutheissung seiner bei der Vorinstanz eingereichten Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3. Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe gegen Art. 5 Abs. 3 BV verstossen, wenn sie nur zu Gunsten der IV-Stelle das Vertrauensprinzip anwende. Auch verletze sie Art. 9 BV , indem sie nur auf einzelne Jahre für den Vergleich der Einkommen vor und nach seiner Umschulung abgestellt habe. Im Übrigen rügt er, die IV-Stelle habe gegen Art. 7 und Art. 8 Abs. 2 BV verstossen.
4. Die Feststellung der Vorinstanz, der Versicherte habe nach seiner Umschulung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt, ist tatsächlicher Natur ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) und somit der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts entzogen (E. 2), weil sie weder offensichtlich unrichtig ist noch unter Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 95 BGG zu Stande kam. So ist der Vorinstanz im Rahmen des Vergleichs der Einkommen vor und nach der Umschulung keine Willkür vorzuwerfen; denn sie hat zu Gunsten des Versicherten nur jene letzten Jahre vor dem Unfall beigezogen, in welchen er ohne längere (Militär-)Unterbrüche erwerbstätig war, sowie die beiden ersten Jahre nach der Umschulung, welche für die Zeit bis zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit als repräsentativ zu bezeichnen sind. Auch hat sie mit ihrer Begründung, weshalb die IV-Stelle das damalige Gesuch um eine Invalidenrente als erledigt betrachten durfte, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Folgerung, die Rentennachzahlung sei auf zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zu begrenzen, da sie zutreffend begründet hat, weshalb für die IV-Stelle weder Veranlassung bestand, das 1977 gestellte Gesuch um eine Invalidenrente nach der Umschulung noch als pendent zu erachten, noch vor der Anmeldung vom 29. Dezember 2003 von sich aus die Frage einer Invalidenrente zu prüfen.
5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG , insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.
6. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 7. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: