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8C_234/2024 KI-generiert

Complainant's Appeal Regarding Insurance Benefits Dismissed for Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 8C_234/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Complainant's Appeal Regarding Insurance Benefits Dismissed for Insufficient Legal Justification A complainant challenged a cantonal court decision upholding the accident insurer's termination of daily allowances, assumption of treatment costs, and denial of a disability pension following an earlier accident, while affirming a 25% integrity compensation; the Federal Supreme Court swiftly dismissed the appeal because the complainant’s submission failed to meet the minimum legal justification requirements under Article 42 BGG, merely presenting a personal perspective, generally criticizing the prior verdict without specifically addressing the cantonal court's reasoning or its evaluation of medical reports, which constitutes inadmissible appellate criticism. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the merits of the appeal in a simplified procedure, simultaneously rejecting the request for free legal aid due to the futility of the appeal, although it exceptionally waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Complainant's Appeal Regarding Insurance Benefits Dismissed for Insufficient Legal Justification: The Federal Supreme Court therefore did not enter into the merits of the appeal in a simplified procedure, simultaneously rejecting the request for free legal aid due to the futility of the appeal, although it exceptionally waived court costs.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Dahinfallen der Versicherungsleistungen Versicherungsleistung der Unfallversicherung Entschädigung für Invalidität unentgeltliche Rechtspflege Personenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a clear defect in reasoning, applying the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal exceptionally waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_234/2024

Urteil vom 7. Mai 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40,

8400 Winterthur

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2024 (VSBES.2023.18).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von

Art. 97 Abs. 1 BGG

) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (

Art. 97 Abs. 2 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (

Art. 47 Abs. 1 BGG

). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermag daran nicht zu ändern (statt vieler: Urteil 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 6. März 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2022 die Taggelder per 31. August 2015 und die Übernahme der Heilungskosten per 31. Januar 2017 einstellen und den Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG verneinen durfte. Ebenso bestätigte sie das Festhalten an der bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgerichteten Integritätsentschädigung von 25 %.

4. Was der Beschwerdeführer vorträgt, vermag den unter E. 1 hiervor wiedergegebenen Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde nicht zu genügen. So macht er etwa eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltend, ohne indessen näher darzutun, inwiefern die Vorinstanz, welche das Verfahren kostenfrei erledigt hat, dagegen verstossen haben soll. Allein zu behaupten, um einen kostenlosen Anwalt ersucht zu haben, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Inwiefern das internationale Recht ihm sodann einen Anspruch auf einen vom Gericht kostenfrei zur Verfügung zu stellenden Übersetzer verleihen sollte, führt er ebenso wenig aus. Im Übrigen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine Sicht der Dinge darzutun und dabei Vorinstanz wie auch Gegenpartei in teils ungebührlicher Art und Weise pauschal für unfähig zu erklären, seinem Anliegen gerecht zu werden (zu den möglichen Konsequenzen ungebührlicher Beschwerdeführung vgl.

Art. 33 Abs. 1 und

Art. 42 Abs. 6 BGG

). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz vorgenommenen, zur Bestätigung des Einspracheentscheids vom 29. November 2022 führenden Würdigung der Arztberichte findet nicht statt. Inwiefern die Einvernahme einer in der Beschwerde genannten Zeugin bedeutsam gewesen wäre, wird nicht ausgeführt. Insgesamt gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit überhaupt sachbezogen vorgetragen - trotz ihres Umfangs nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.

5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

6. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

).

7. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel