Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_234/2009 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance Office (Invalidity Pension Denial)

Geschäftsnummer 8C_234/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who was denied an invalidity pension by the relevant authorities due to a determination of insufficient work incapacity. Following this denial, the claimant appealed to the cantonal court, which upheld the decision, concluding that the claimant's level of disability was below the threshold for pension eligibility. The claimant subsequently challenged this ruling, seeking either a pension allocation based on a claimed degree of disability or, alternatively, a remand for further evaluation of their medical condition. The appeal was evaluated by the federal court, which confirmed the lower court's findings and deemed the legal arguments presented by the claimant to be without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 132 lit. a OG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Claimant v. Disability Insurance Office (Invalidity Pension Denial): Following this denial, the claimant appealed to the cantonal court, which upheld the decision, concluding that the claimant's level of disability was below the threshold for pension eligibility. The claimant subsequently challenged this ruling, seeking either a pension allocation based on a claimed degree of disability or, alternatively, a remand for further evaluation of their medical condition. The appeal was evaluated by the federal court, which confirmed the lower court's findings and deemed the legal arguments presented by the claimant to be without merit.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Anspruch auf Invalidenrente Invaliditätsbemessung Viertelsrente Ausübung des Ermessens Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article, indicating the appeal had no prospect of success.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the required condition of non-frivolousness was not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal failed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_234/2009

Urteil vom 28. April 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien

K.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 27. Januar 2009.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1955 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente zufolge Fehlens einer relevanten Erwerbsunfähigkeit.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. Januar 2009).

C. K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Viertersrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen durchführe und neu verfüge. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ]). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle ( BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).

2. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. S.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. Februar 2008 zutreffend erkannt, dass auf Grund der leichten bis mittelschweren Kniearthrose links die Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten erwerblichen Betätigung um 20-25 % bzw., nach Massgabe des rechtsprechungsgemäss relevanten Mittelwertes (Urteile 9C_626/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 3.2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4, je mit Hinweisen), 22,5 % - im Sinne zusätzlich einzulegender Pausen - eingeschränkt ist. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen vermögen, zumal sie eine Wiedergabe der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und vom Versicherungsgericht einlässlich entkräfteten Rügen darstellen, keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zu belegen. Namentlich übersieht der Versicherte, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als solche (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien) Fragen tatsächlicher Natur betrifft und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (E. 1 hievor). Für die letztinstanzlich mit Eventualbegehren verlangte Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender ärztlicher Erhebungen bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum.

3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, der vom kantonalen Gericht im Rahmen der Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit bei der Festsetzung des Invalideneinkommens berücksichtigte leidensbedingte Abzug in Höhe von 10 % trage den konkreten Verhältnissen nur ungenügend Rechnung, beschlägt sodann eine typische Ermessensfrage. Eine diesbezügliche Korrektur durch das Bundesgericht ist damit, wie hievor dargelegt, nur für den Fall statthaft, dass der Vorinstanz hinsichtlich der Ermessensausübung ein rechtsfehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden muss. Davon kann indessen nicht die Rede sein. Insbesondere lässt es die Beschwerde an einer schlüssigen Begründung vermissen, weshalb die gerichtliche Annahme eines 10%igen Abzugs als geradezu willkürlich tief angesetzt erscheinen sollte, nachdem die Verwaltung einen solchen noch als nicht gerechtfertigt bezeichnet hatte. Da auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig mangelbehaftet ist, erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, der Invaliditätsgrad betrage weniger als 40 Prozent (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG ), als bundesrechtskonform.

4.

4.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, sodass sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt wird.

4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), da dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung; Verbeiständung) mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl