Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_233/2025 KI-generiert

Unemployment Insurance Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Federal Law Argument

Geschäftsnummer 8C_233/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66a AVIG, Art. 71a AVIG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Unemployment Insurance Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Federal Law Argument: a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Vollbeschäftigung unrichtige Sachverhaltsfeststellung substantiierte Begründung Hypothekenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained (Nichteintreten) due to the obvious lack of a substantive justification.

Art. 6 Abs. 1 Satz. 2 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_233/2025

Urteil vom 17. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 12. März 2025 (SV2 24 62).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Beweismittel dar, weshalb dem Beschwerdeführer für den "Zertifikationsstudiengang Treuhandwesen" an der Universität U.________ keine Ausbildungszuschüsse gemäss

Art. 66a AVIG

gewährt werden können. Auch führte es aus, weder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zur Ausrichtung von Taggeldern zwecks Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach

Art. 71a AVIG

noch beim Entscheid darüber sei eine solche arbeitsmarktliche Massnahme indiziert gewesen, da der Beschwerdeführer sich zu dieser Zeit in einem ungekündigten und unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis befunden habe. Damit erweise sich die Ablehnung dieses Gesuches durch den Beschwerdegegner als rechtens. Abgesehen davon sei der (zusätzlich) leistungsvoraussetzende aktuelle Bedarf an Hypothekenmaklerinnen und -maklern in V.________ ohnehin nicht erstellt gewesen.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Er unterlässt es, sich mit den von der Vorinstanz zum fehlenden Anspruch auf Taggelder nach

Art. 71a AVIG

gemachten Erwägungen näher auseinanderzusetzen. Stattdessen bringt er ausserhalb davon Liegendes vor. Ebenso wenig reicht es aus, den vorinstanzlichen Erwägungen zum fehlenden Anspruch auf die beantragten Ausbildungszuschüsse pauschal entgegenzuhalten, das kantonale Gericht verkenne dabei die Bedeutung der anvisierten Weiterbildung für die damals noch ausgeübte Tätigkeit bei einer Arbeitgeberin in U.________. Inwiefern das dazu insbesondere in Erwägung 5 des angefochtenen Urteils Ausgeführte rechtsfehlerhaft sein soll, wird nicht dargelegt.

4. Fehlt es offensichtlich an einer sachbezogenen Begründung, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 6 Abs. 1 Satz. 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel