Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_232/2025 KI-generiert

Applicants' Appeal Against Non-Final Cantonal Interim Ruling Regarding Benefit Repayment Dismissed

Geschäftsnummer 8C_232/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2. Juni 2023, mit welcher sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2023 nachträglich aufgrund eines Grundstückverkaufs auf Fr. 0.- festgesetzt hatte. Die in dieser Periode bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen sowie vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 12'940.- forderte sie unter dem Hinweis zurück, die bis Juni 2023 ausgerichteten Prämienverbilligungen im Betrag von Fr. 39'504.- würden direkt von der Krankenkasse zurückverlangt.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Applicants' Appeal Against Non-Final Cantonal Interim Ruling Regarding Benefit Repayment Dismissed: Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2. Juni 2023, mit welcher sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2023 nachträglich aufgrund eines Grundstückverkaufs auf Fr. 0.- festgesetzt hatte. Die in dieser Periode bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen sowie vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 12'940.- forderte sie unter dem Hinweis zurück, die bis Juni 2023 ausgerichteten Prämienverbilligungen im Betrag von Fr. 39'504.- würden direkt von der Krankenkasse zurückverlangt.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) nicht-administrative Streitigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen ausserordentliche Umstände Ergänzungsleistung Vorläufiger Rechtsschutz sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule on inadmissibility of the appeal in a simplified procedure because it was apparently insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning as a condition for the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, although the final decision relies on Art. 108.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited to establish that an appeal can only be brought against interlocutory decisions in exhaustively regulated exceptional cases.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited to inform the appellants that they can raise their points in case of a final decision later.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_232/2025

Urteil vom 6. Mai 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Gemeinde Pfungen,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Dorfstrasse 25, 8422 Pfungen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2025 (ZL.2023.00081).

Erwägungen:

1. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2. Juni 2023, mit welcher sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2023 nachträglich aufgrund eines Grundstückverkaufs auf Fr. 0.- festgesetzt hatte. Die in dieser Periode bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen sowie vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 12'940.- forderte sie unter dem Hinweis zurück, die bis Juni 2023 ausgerichteten Prämienverbilligungen im Betrag von Fr. 39'504.- würden direkt von der Krankenkasse zurückverlangt.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2025 in dem Sinne gut, als es die Sache zur Substanziierung der Höhe der Rückforderung gemäss den Erwägungen zurückwies.

2. Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Leistungs- und Rückerstattungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt die Höhe der Rückforderung zu substanziieren haben und hernach in der Sache neu zu entscheiden haben. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (

BGE 144 V 280

E. 1.2;

133 V 481

E. 4.2).

Gegen solche selbstständig eröffneten Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (

BGE 144 III 475

E. 1.2 mit Hinweisen).

Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden

Art. 93 Abs. 1 BGG

alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.

3.1.

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa

BGE 146 I 62

E. 5.3;

141 IV 289

E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (

BGE 142 II 20

E. 1.4;

139 V 99

E. 2.4;

136 II 165

E. 1.2.1; vgl. auch

BGE 137 V 314

E. 2.2.1).

Ein solcher nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich (zur diesbezüglichen Begründungspflicht vgl.

BGE 141 III 80

E. 1.2 und 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Den Beschwerdeführern wird im Anschluss an den noch zu fällenden Endentscheid der Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht offen stehen: Dabei werden sie insbesondere die vor Vorinstanz (erfolglos) kritisierten Punkte, soweit sich auf den Inhalt des verfahrensabschliessenden Entscheids auswirkend, thematisieren können (

Art. 93 Abs. 3 BGG

).

3.2.

Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

ist ebenso wenig angezeigt. Selbst wenn ein sofortiger Endentscheid möglich wäre, bliebe damit rechtsprechungsgemäss kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler:

BGE 139 V 99

E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2), was von den Beschwerdeführern denn auch gar nicht behauptet wird.

4. Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

.

5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern zu überbinden (

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schrift-lich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel