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8C_232/2017 KI-generiert

Claimant v. Insurer: Appeal Dismissed for Failure to Present Reasoned Complaint Regarding Disability Pension Denial

Geschäftsnummer 8C_232/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted against a decision made by the social insurance court of a Swiss canton, which confirmed that the claimant was entitled to an integrity compensation based on a 20% loss of integrity due to a health issue resulting from a workplace accident. The claimant argued for a disability pension, asserting total inability to work due to pain. However, the court deemed the evidence insufficient to challenge the factual determinations of the lower court, particularly the medical report indicating that the claimant was capable of working in a different capacity and thus did not demonstrate a legal basis for disputing the earlier ruling. Consequently, the complaint was dismissed without costs being imposed on the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Insurer: Appeal Dismissed for Failure to Present Reasoned Complaint Regarding Disability Pension Denial: The claimant argued for a disability pension, asserting total inability to work due to pain. However, the court deemed the evidence insufficient to challenge the factual determinations of the lower court, particularly the medical report indicating that the claimant was capable of working in a different capacity and thus did not demonstrate a legal basis for disputing the earlier ruling. Consequently, the complaint was dismissed without costs being imposed on the claimant.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Entschädigung für Invalidität Forderungseingabe Versicherer ganze Rente sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Arbeitsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to not enter upon the appeal due to an evident deficiency in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_232/2017

Urteil vom 12. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Februar 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Februar 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. März 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit wie auch die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 4. April 2017 (Postaufgabe als Einschreiben [R])eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in der, ausserhalb der gemäss Art. 44-48 BGG am 3. April 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichten, zweiten Eingabe allein um kosten freie Verfahrenserledigung ersucht, es indessen unterlässt, zugleich ergänzende Ausführungen zur Sache zu machen,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Suva vom 25. Mai 2016 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer für den auf den Unfall vom 30. November 2015 zurückzuführenden Gesundheitsschaden keine Invalidenrente, aber eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer 20%igen Integritätseinbusse zuzusprechen sei,

dass es dabei hinsichtlich der mit diesem Unfall in Verbindung zu bringenden Restbeschwerden und der daraus ableitbaren Arbeitsunfähigkeit insbesondere den Bericht des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 10. August 2015 für schlüssig erachtete, wonach der Beschwerdeführer zwar unfallbedingt seine angestammte Tätigkeit als Schweisser nicht mehr ausführen könne, indessen in einer anderen, dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen unter Verweis auf seine Schmerzen pauschal eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit behauptet, womit aber nicht ansatzweise aufgezeigt ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dazu mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel