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8C_232/2009 KI-generiert

Claimant v. Insurer (Insurance Benefits Termination and Causal Link)

Geschäftsnummer 8C_232/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was injured in two separate accidents in 2000 and 2001 and subsequently received statutory benefits from an accident insurance provider. In 2006, the insurance company ceased all payments, prompting the individual to appeal for a full pension and compensation for integrity from that date onward. The appeal was rejected by the relevant insurance court, leading the individual to challenge this decision at a higher court. The higher court evaluated the grounds of the claim, including the applicant's psychological issues arising from a history of domestic abuse, and ultimately found that the evidence did not support a causal link between the ongoing complaints and the earlier accidents. The appeal was deemed largely unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Insurer (Insurance Benefits Termination and Causal Link): In 2006, the insurance company ceased all payments, prompting the individual to appeal for a full pension and compensation for integrity from that date onward. The appeal was rejected by the relevant insurance court, leading the individual to challenge this decision at a higher court. The higher court evaluated the grounds of the claim, including the applicant's psychological issues arising from a history of domestic abuse, and ultimately found that the evidence did not support a causal link between the ongoing complaints and the earlier accidents. The appeal was deemed largely unsubstantiated.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Versicherungsleistungsanspruch Unfallversicherer Einstellung von Leistungen Kausalzusammenhang Sistierung der Versicherung Einstellung der Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure without exchange of briefs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_232/2009

Urteil vom 21. April 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien

P.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 14. Januar 2009.

In Erwägung,

dass die 1951 geborene P.________ am 10. November 2000 sowie am 10. April 2001 verunfallte und in der Folge die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld) erbrachte,

dass die AXA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. Januar 2006 sämtliche Leistungen per 1. Februar 2005 (recte: 2006) einstellte (Verfügung vom 3. März 2006) und auf die Einsprachen der Versicherten sowie ihres Krankenpflegeversicherers hin am verfügten folgenlosen Fallabschluss festhielt (Einspracheentscheid vom 13. November 2006),

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte "eine volle Rente" ab 1. Februar 2006 und "eine Integritätsentschädigung von 50 %" beantragte, abwies (Entscheid vom 14. Januar 2009),

dass P.________ mit hiegegen erhobener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzliche Rechtsbegehren wiederholen und die Aufhebung des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheids beantragen lässt,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die beim Bundesgericht eingereichte zwölfseitige Rechtsschrift in materieller Hinsicht fast vollständig identisch ist mit derjenigen, welche die Beschwerdeführerin vor kantonalem Sozialversicherungsgericht eingereicht hat: mit Ausnahme eines zusätzlich eingefügten, knapp zwanzig Zeilen umfassenden Abschnittes,

dass zwar fraglich erscheint, ob die letztinstanzliche Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen die im angefochtenen Entscheid einlässlich entkräfteten Rügen wiederholt werden, überhaupt zulässig ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 42 Abs. 2 BGG ), was indessen offenbleiben kann, da sie ohnehin offensichtlich unbegründet ist,

dass sich aus dem Bericht der Klinik S.________ vom 5. November 2003 klare Anhaltspunkte für eine seit 1998/1999 vorbestehende erhebliche psychische Belastungssituation ergeben, da es in diesem Zeitraum zur Ehescheidung von einem alkoholabhängigen Mann kam, welcher die Beschwerdeführerin zuvor jahrelang körperlich und psychisch misshandelte, nach der Scheidung nach Jugoslawien zurückgekehrte und die Versicherte mit Schulden in der Schweiz zurück liess,

dass es jedoch - entgegen der Beschwerdeführerin - für die Anwendbarkeit der sogenannten Psycho-Praxis nach BGE 115 V 133 letztlich unerheblich ist, ob die Versicherte schon vor den Unfällen an medizinisch aktenkundigen psychogenen Beschwerden litt, zumal das kantonale Gericht entsprechenden Hinweisen auf eine seit zwei bis drei Jahren vorbestehende depressive Verstimmung laut Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 12. Oktober 2001 keine ausschlaggebende Bedeutung beimass in Bezug auf die Begründung, weshalb hier die Unfalladäquanz der nach Fallabschluss per 1. Februar 2006 anhaltend geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach der Psycho-Praxis zu beurteilen ist,

dass sich die Beschwerdeführerin in den äusserst knappen sachbezüglichen Ausführungen jedoch nicht mit dem wesentlichen Teil der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der gesamten Akten dargelegt hat, weshalb es die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der ab 1. Februar 2006 geklagten Beschwerden mit den Unfällen vom 10. November 2000 und 10. April 2001 nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 geprüft und verneint hat,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 3 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid - zu erledigen ist,

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli