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8C_231/2026 KI-generiert

8C_231/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_231/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026 (C-9712/2025). in die Beschwerde vom 3. März 2026 gegen eine nicht beigelegte Verfügung C-9712/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026,

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 8C_231/2026 · Bundesgericht: Februar 2026 (C-9712/2025). in die Beschwerde vom 3. März 2026 gegen eine nicht beigelegte Verfügung C-9712/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026,

Schlagwörter

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unbekannt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 5 BGG
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 6.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_231/2026

Urteil vom 8. April 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unbekannt,

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026 (C-9712/2025).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. März 2026 gegen eine nicht beigelegte Verfügung C-9712/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026,

in die Verfügung vom 6. März 2026, mit welcher das Bundesgericht A.________erklärt, weshalb die Rechtsmittelfrist als gerichtliche Frist nicht erstreckbar ist, und ihn überdies auffordert, bis zum 19. März 2026 die angefochtene Verfügung beizubringen, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 6. März 2026 angesetzten, am 19. März 2026 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,

dass abgesehen davon die Beschwerdeschrift lediglich verfahrensleitende Anträge, nicht jedoch solche in der Sache selbst umfasst, geschweige denn diese näher begründet,

dass damit die Beschwerde auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel