Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_23/2018 KI-generiert

Invalidity Pension Claim Remanded for Failure to Apply Structured Evidentiary Procedure for Mental Disorder

Geschäftsnummer 8C_23/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after experiencing a heart attack and subsequent respiratory issues, applied for benefits from the disability insurance on July 30, 2014. Initially denied benefits by the local authority, the decision was challenged and sent back for a re-evaluation that included a psychiatric assessment. Following the assessment, the authority again denied the claim for disability pension on May 26, 2017. The individual subsequently appealed this decision, but the administrative court upheld the denial. The individual then sought further legal consideration, arguing that the court had failed to properly assess the impact of the diagnosed depression on their claim for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Claim Remanded for Failure to Apply Structured Evidentiary Procedure for Mental Disorder: Initially denied benefits by the local authority, the decision was challenged and sent back for a re-evaluation that included a psychiatric assessment. Following the assessment, the authority again denied the claim for disability pension on May 26, 2017. The individual subsequently appealed this decision, but the administrative court upheld the denial. The individual then sought further legal consideration, arguing that the court had failed to properly assess the impact of the diagnosed depression on their claim for benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrische Arbeitsunfähigkeit psychische Störung strukturiertes Beweisverfahren ergänzende medizinische Abklärung Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing party (the defendant).

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the defendant to appropriately compensate the plaintiff for proceedings costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_23/2018

Urteil vom 10. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 22. November 2017 (VV.2017.189/E).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1959 geborene A.________ meldete sich am 30. Juli 2014 wegen eines Herzinfarkts und Atemnot bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit zwei Verfügungen vom 30. November 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 29. Juni 2016 dahingehend gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu befinde.

A.b. Die IV-Stelle holte das auf kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der SMAB AG, Schweizerisches Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen, St. Gallen, vom 8. Dezember 2016 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Mai 2017 erneut einen Rentenanspruch.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. November 2017 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Mai 2017 sei die Streitsache zur Einholung eines neuen Gutachtens bzw. zur Ergänzung des bestehenden Gutachtens und zur Durchführung eines indikatorengeleiteten Beweisverfahrens an das kantonale Gericht bzw. an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es der im Gutachten der SMAB AG vom 8. Dezember 2016 diagnostizierten psychischen Gesundheitsstörung (mittelgradige Depression [ICD-10 F32.1] mit 30%iger Arbeitsunfähigkeit keine invalidisierende Wirkung zuerkannt und einen Rentenanspruch verneint hat. Nicht bestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Jedoch stellt sich diesbezüglich die Frage, ob sich die Herzerkrankung im zu beurteilenden Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Mai 2017 negativ auf den psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt hatte.

2.2. Die Vorinstanz ist gestützt auf die medizinischen Akten davon ausgegangen, dass die diagnostizierte mittelgradige Depression unbestritten sei. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verneinen, da keine Therapieresistenz ausgewiesen sei.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Begründung der Vorinstanz sei seit der Publikation von BGE 143 V 409 (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017) und BGE 143 V 418 (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017) nicht mehr haltbar, und es sei ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f. durchzuführen. Indem das kantonale Gericht darauf verzichtet und aufgrund der fehlenden Therapieresistenz einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgeschlossen habe, habe es Bundesrecht verletzt. Da das Gutachten der SMAB AG nicht als Grundlage für eine Indikatorenprüfung ausreiche, sei eine neue medizinische Expertise einzuholen oder zumindest das bestehende Gutachten ergänzen zu lassen.

3. Die Vorinstanz konnte bei Erlass des angefochtenen Entscheids vom 22. November 2017 zwar keine Kenntnis haben von der mit BGE 143 V 409 und 418 geänderten Rechtsprechung. Jedoch ist festzustellen, dass neu die Therapierbarkeit eines psychischen Leidens allein keine abschliessende Aussage mehr hinsichtlich des Gesamtmasses der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext mehr zu liefern vermag. Weiter hat das Bundesgericht in den genannten Urteilen erkannt, dass neu sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren anhand eines Kataloges von Indikatoren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 4 mit weiterem Hinweis) und somit auch im vorliegenden Fall massgebend. Da hier noch kein solches Beweisverfahren stattgefunden hat und sich die Vorinstanz mit den massgebenden Standardindikatoren mangels Kenntnis der neuesten Rechtsprechung nicht hat auseinandersetzen können, ist die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es, allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen, über die vorinstanzliche Beschwerde neu entscheide.

4. Die Gerichtskosten werden der IV-Stelle als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. November 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder