Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_226/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Jurisdictional Finding

Geschäftsnummer 8C_226/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant challenging a decision by an insurance company regarding accident insurance coverage. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich had previously addressed a complaint against a decision by the insurance company dated November 9, 2022, dismissing the insurance claim due to a change in the appellant's accident insurer as of April 20, 2021. The appeal at hand pertains to a new claim filed on June 9, 2022, which the insurance company refused upon determining that it was not responsible after the insurer change. The appellant filed identical complaints in two Swiss Federal Tribunal procedures, failing to appropriately address the ruling’s key point regarding the insurance company’s lack of jurisdiction post-insurer switch. Subsequently, the Tribunal dismissed the appeal for not meeting the requisite criteria for complaint submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Jurisdictional Finding: The Social Insurance Court of the Canton of Zurich had previously addressed a complaint against a decision by the insurance company dated November 9, 2022, dismissing the insurance claim due to a change in the appellant's accident insurer as of April 20, 2021. The appeal at hand pertains to a new claim filed on June 9, 2022, which the insurance company refused upon determining that it was not responsible after the insurer change. The appellant filed identical complaints in two Swiss Federal Tribunal procedures, failing to appropriately address the ruling’s key point regarding the insurance company’s lack of jurisdiction post-insurer switch. Subsequently, the Tribunal dismissed the appeal for not meeting the requisite criteria for complaint submissions.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) sachliche Unzuständigkeit unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation Versicherer Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to an obvious defect in the statement of grounds (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_226/2023

Urteil vom 14. Juni 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 (UV.2022.00229).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die vorinstanzliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2022 mit Urteil vom 9. Februar 2023 ab (Prozess UV.2022.00229). Zur Begründung gab es an, die gegen den früheren Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 erhobene Beschwerde sei Gegenstand des weiteren Prozesses UV.2022.00131 (kantonalgerichtlich erledigt mit Urteil vom 9. Februar 2023; auch dagegen wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben [8C_224/2023]), womit vorliegend nur die Zeit nach dem 5. Juli 2022 zu beurteilen sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 ihre auf eine neue Schadenmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2022 hin ergangene Nichteintretensverfügung vom 27. September 2022 bestätigt habe, da die Beschwerdegegnerin nach dem bereits per 20. April 2021 erfolgten Wechsel des Unfallversicherers nicht mehr zuständig gewesen sei.

3. Die Beschwerdeführerin reicht in den beiden Verfahren vor Bundesgericht 8C_224/2023 und 8C_226/2023 gleichlautende Beschwerden und - nach entsprechendem Hinweis des Bundesgerichts auf die Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung - fristgemäss identische ergänzende Schreiben ein. Mit den Erwägungen im hier angefochtenen Urteil der Vorinstanz, insbesondere mit der Frage der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin seit dem Wechsel des Unfallversicherers, setzt sie sich überhaupt nicht auseinander. Deshalb sind die eingangs darlegten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift in keiner Weise erfüllt.

4. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz