Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_226/2020 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Administrative Fee and Alleged Violation of Right to be Heard

Geschäftsnummer 8C_226/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision made by the Administrative Court of the Canton of St. Gallen regarding social assistance. The appellant challenged a decision from the Security and Justice Department of the Canton of St. Gallen, which involved a fee of 1000 Swiss Francs imposed under the cantonal administrative justice act. The appeal, dated March 25 and supplemented on March 26, 2020, argued the violation of constitutional rights but failed to clearly specify how these rights were breached by the decision. The appellant also alleged that their right to be heard was violated due to not being consulted before the imposition of court fees. However, the argument did not provide sufficient substantiation under the Swiss Federal Supreme Court's requirements for demonstrating a constitutional rights violation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Administrative Fee and Alleged Violation of Right to be Heard: Gallen regarding social assistance. The appellant challenged a decision from the Security and Justice Department of the Canton of St. Gallen, which involved a fee of 1000 Swiss Francs imposed under the cantonal administrative justice act. The appeal, dated March 25 and supplemented on March 26, 2020, argued the violation of constitutional rights but failed to clearly specify how these rights were breached by the decision. The appellant also alleged that their right to be heard was violated due to not being consulted before the imposition of court fees. However, the argument did not provide sufficient substantiation under the Swiss Federal Supreme Court's requirements for demonstrating a constitutional rights violation.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Anspruch auf rechtliches Gehör Verwaltungsgebühr verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtung von Zwischenentscheiden Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it failed to meet the substantiation requirements.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_226/2020

Urteil vom 9. Juni 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 20. Februar 2020 (B 2019/227).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. März 2020 und Ergänzung vom 26. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2020,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die dem Beschwerdeführer mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2019 in Anwendung von Art. 95 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP) auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 1000.- bestätigte,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer grossmehrheitlich ausserhalb des Anfechtungsgegenstands Liegendes vorbringt und in weitschweifiger Art die Geschehensabläufe schildert, die seiner Meinung nach zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde Anlass gegeben hätten,

dass der Beschwerdeführer wohl verfassungsmässige Rechte anruft, jedoch in keiner Weise darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen diese verstossen soll,

dass er namentlich bezüglich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht darlegt, inwiefern es gegen dessen Schutzbereich verstösst, eine Partei vor der gesetzlich vorgesehenen Auferlegung von Gerichtskosten nicht anzuhören,

dass auch die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe vom 20. Mai 2020 ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegen,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag,

dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegengenommen werden kann, weil damit nicht in substanziierter Weise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 116 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch